Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Fahrt durch 
die Brücken. 
Fuhrmerks- 
verkehr. 
362 XXlI. 
mit seiner Genehmigung auch zu anderen Zeiten erfolgen. Die Oeffnungszeiten werden durch 
Anschlag an den Schleußen bekannt gegeben. 
An die Schleußenwände und Thore darf nicht angefahren werden; Korksäcke dürfen nur 
an die Schleußenwände angelegt, Schalthaken nur in die Ringe eingesetzt werden, die sich zu 
diesem Zwecke an den Schleußenwänden befinden. 
Schiffe, die ohne Benützung eines Schleppbootes durch die Jungbuschschleuße fahren 
wollen, müssen einzeln durchgeholt werden. Das Schleppen durch die Kammerschleußen ist 
untersagt. 
13. 
Schiffe, die unter den mit zwei Oeffnungen versehenen Brücken durchfahren, haben, wenn 
nicht im Einzelfalle ausdrücklich anders bestimmt wird, stets die rechte Durchfahrtsöffnung 
zu benützen. Schisfe, die nur durchfahren können, wenn die Brücken geöffnet sind, haben 
außerhalb des Drehprofils und jedenfalls so lange in Ruhe zu bleiben, als die Aufdrehung 
dauert. Diese Schiffe müssen, um eine rasche Durchfahrt durch die Brücke zu ermöglichen, 
die Vorbereitungen zum Durchholen schon vor der Oeffnung der Brücke getroffen haben. 
Das Anfahren an die Mittelpfeiler oder an die Landfesten ist untersagt, deßgleichen das 
Einsetzen der Schaltwerkzeuge in diese oder einen der beweglichen Theile der Brücken. Das 
Beiholen ist nur mittelst Anschlagen der Haken an den zu diesem Zwecke angebrachten Ringen 
und Haltern gestattet. Zur Vermeidung von Beschädigungen müssen Korksäcke bereit gehalten 
werden. 
Das Aufdrehen der Brücken findet nur in den hierfür festgesetzten durch Anschlag an 
den Brückenzufahrten bekannt gemachten Stunden statt. 
In dringenden Fällen können mit Genehmigung der Hafenverwaltung die Brücken aus- 
nahmsweise auch zu anderen Zeiten vorübergehend geöffnet werden, die Eisenbahnbrücken jedoch 
nur, wenn während mindestens 50 Minuten keine Züge passiren. 
Die Ueberwachung der Durchfahrt der Schiffe durch die Schleußen und Brücken liegt 
den damit betrauten Hafenbeamten ob. 
814. 
Beladene und leere Fuhrwerke dürfen nur im Schritt über die Hafenbrücken fahren. 
Solange die Brücken zum Durchlassen der Schiffe aufgedreht sind, bleiben die Zugänge 
zu ihnen geschlossen. 
Die Sperre wird an den beiden Brücken des Verbindungskanals angezeigt durch Auf— 
ziehen von weithin sichtbaren badischen Flaggen zu beiden Seiten der Brücke. Vor Wieder- 
eröffnung der Brückenzugänge darf Niemand die Brücke betreten. 
Es ist nicht gestattet, auf den Gehwegen im Hafengebiete, mit Einschluß derjenigen über 
die Straßenbrücken, Schleußen und Hochwasserdämme, mit Wagen und Handkarren jeder Art 
oder mit Fahrrädern zu fahren.
	        
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