Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Aus- und 
364 XXII. 
817. 
Nach Ankunft an den Lösch- und Ladeplätzen und jedenfalls vor Beginn der Aus- und 
Einladung hat der Schiffsführer dem Hafeubeamten des Bezirks die auf die Ladung sich 
beziehenden Papiere nebst der Deklaration der Ladung vorzulegen. 
Auf Verlangen der Hafenbeamten sind bei der Anmeldung jedesmal auch die übrigen 
Schiffspapiere (Patente, Aichscheine, Schiffsatteste und Dampfkesselrevisionsbücher), die Dienst- 
und Arbeitsbücher der Mannschaft und die Quittungskarten zur Prüfung vorzulegen. 
8 18. 
Das Aus= und Einladen der Schiffe erfolgt in der Regel in der Reihenfolge, in der 
Einladen der sie angemeldet und im Schiffsregister eingetragen sind. Die Hafenverwaltung ist jedoch be- 
Schifse. 
Niederlegung 
der Güter. 
Abmeldung. 
Stillliegende 
Schiffe. 
rechtigt, wenn triftige Gründe dies verlangen, Abweichungen von dieser Regel zu verfügen. 
8 19. 
Das Aus= und Einladegeschäft muß unaufgehalten vor sich gehen. Bei Verzögerungen 
kann die Entfernung des Schiffes von der Anlandestelle verfügt und das im Schiffsregister 
nächstfolgende Schiff zur vollständigen Aus= und Einladung zugelassen werden. 
§ 20. 
Die Güter dürfen, soweit es sich um öffentliche Lagerplätze handelt, nur an den von der 
Hafenverwaltung bezeichneten Stellen niedergelegt werden. 
Die Verfügung über diese Güter und ihre Abfuhr muß binnen 48 Stunden erfolgen. 
Nach Ablauf der Frist kann die Hafenverwaltung die Güter auf Kosten des Eigenthümers 
abführen lassen, vorbehaltlich der Erhebung der für solche Fälle besonders geordneten Gebühren. 
8 21. 
Schiffe, die das Hafengebiet verlassen, haben sich vorher bei demjenigen Hafenbeamten zu 
melden, in dessen Bezirk sie zuletzt aus= und eingeladen haben. Nachdem sie sich ausgewiesen 
haben, daß sie ihren Verpflichtungen gegen die Hafenverwaltung nachgekommen sind, wird 
ihnen unter Zustellung der Auslaufkarte die Erlaubniß zur Ausfahrt ertheilt. 
Schiffe, die von einer Hafenabtheilung in eine andere fahren wollen, haben sich in jener 
ab= und in dieser wieder anzumelden. Ab= und Wiederanmeldung werden auf der ursprüng- 
lichen Einlaßkarte vermerkt. Führt ein solcher Schiffer Verschlußgüter, die in der ersten 
Hafenabtheilung theilweise gelöscht wurden, so wird, wenn nicht amtliche Begleitung erfolgt, 
auf der Einlaßkarte auch die Art der Verschlußanlage, Zahl der Bleie u. s. w. von dem 
Hafenaufsichtsbeamten vermerkt. 
8 22. 
Schiffe, die nicht in der Aus= oder Einladung begriffen sind, können, wenn ihre Au— 
wesenheit dem Verkehr hinderlich ist, au die vorläufigen Liegeplätze (§ 3 Ziffer 10, 2 und 5) 
verwiesen werden.
	        
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