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g 23.
Im Verbindungskanal und Binnenhafen ist ohne Genehmigung des Hafenkommissärs der
Verkehr von Schiffen in der Zeit von Abends 8 Uhr bis Morgens eine Stunde vor Beginn
der geordneten Arbeitszeit im Hafen (§ 15 der Hafenpolizeiordnung) oder — wenn die
Arbeitszeit erst nach dem Sonnenaufgang beginnt — bis zum Sonnenaufgang untersagt.
Eine Beleuchtung der Schiffe während dieser Zeit ist nur erforderlich, wenn der Verkehr
vom Hafenkommissär zur Nachtzeit ausnahmsweise zugelassen wird.
8 24.
Stillliegende Schiffe sind an den auf dem Ufer eingelassenen Ringen anzumähren. Es
ist nicht gestattet, sie an anderen Gegenständen, insbesondere an Eisenbahnschienen, Leitwerken
u. s. w. zu befestigen.
Anker dürfen nur in der Hafensohle außerhalb des Fahrwassers gesetzt und müssen durch
Schwimmer (Döbber) bezeichnet werden.
Auch dieses ist untersagt an den Stellen, an denen sich die Kabelübergänge befinden.
Diese sind durch Plakattafeln kenntlich gemacht.
Das Ankerschleppen ist 10 Meter ober- und unterhalb der vorbezeichneten Stellen
strengstens untersagt.
Schoren zur angemessenen Fernhaltung der Schiffe vom Ufer dürfen nur in Nothfällen
gegen die Uferböschungen, sonst nur gegen den Uferfuß angesetzt werden.
8 26.
Schiffe, die sich vermöge ihrer Beschaffenheit nach dem Ermessen der Hafenverwaltung
nicht über Wasser halten können, werden in dem Hafen nicht geduldet und auf Kosten des
Eigenthümers daraus entfernt, wenn der Aufforderung zur Entfernung nicht innerhalb der
jedesmal festgesetzten Frist Folge gegeben wird.
Untergegangene Schiffe oder versunkene Ladungen werden ebenso behandelt. Bis zu ihrer
Entfernung müssen sie gewahrschaut werden (§ 23 Ziffer 3 der Rheinschifffahrts-Polizei=
ordnung).
8 26.
Die Mündungen der Hafenbecken sind für den ungehinderten Verkehr der ein= und aus-
laufenden Schiffe stets frei zu halten.
Die Stellen, bis zu denen die am Ufer liegenden Schiffe gegen die Mündungen vorstehen
dürfen, sind durch Plakatstöcke oder schwimmende Baaken bezeichnet.
§627.
In sämmtlichen Hafenabtheilungen ist die Mitte der Wasserfläche als Fahrweg fort-
während offen zu halten.
Vor den Durchfahrtsöffnungen der Schleußen und Brücken dürfen Schiffe nicht anlegen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1901.
Hasen-
mündungen.
Freie
Fahrstraße.