Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

34 III. 
Anlage F (zu § 16). 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde 
bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen Vorschriften unter Zugrunde- 
legung der vor dem Eintritt der Mobilmachung stattgehabten Friedenspreise und ohne Rück- 
sicht auf die in Folge der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit 
aller Unpartheilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferdebesitzer oder der 
Reichskasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Konfession). Amen!
	        
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