Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

366 XXII. 
8 28. 
Verun- Das Abladen von Steinen, Schutt, Kehricht, Abfällen, Schlacken u. s. w. auf das Hasen- 
rs- des gebiet, jede Verunreinigung desselben, das Laufenlassen von Federvieh auf den Böschungen 
und das Hineinwerfen von Gegenständen aller Art in den Hafen, namentlich auch das Hinein- 
werfen von Floßweiden in den Floßhafen, ist untersagt. 
Zur Niederlegung der Asche, Steinkohlenschlacken und anderer Abfälle werden den 
Schiffern von der Hafenverwaltung besondere durch Plakate bezeichnete Plätze angewiesen. 
8 29. 
Vaden, Es ist verboten, im Mühlauhafen, Hafenkanal, Zollhafen beim Hauptzollamtsgebäude, 
— Verbindungskanal und seiner Abzweigung und im Binnenhafen zu baden oder ohne besondere 
im Hasen. Erlaubniß der Hafenverwaltung zu fischen, mit Nachen, Gondeln, Vergnügungsbooten oder 
mit Booten, auf denen den im Hafen liegenden Fahrzeugen zum Gebrauch oder Verbrauch 
der darauf befindlichen Personen ohne vorgängige Bestellung Waaren zugeführt werden sollen, 
zu fahren, im Hafen zu eisen, die zugefrorenen Hafenbecken zu betreten und darauf zu schleifen 
oder Schlittschuh zu laufen. 
Ferner ist untersagt, Hunde in die Zollhöfe oder in die Abfertigungsräume und Lager- 
häuser mitzubringen, im Hafengebiet frei herumlaufen zu lassen oder in den innern Hafen- 
abtheilungen zu baden. Das Tabakrauchen in den Zollhöfen, Abfertigungsräumen, den Lager- 
häusern und dem Petroleumhafen ist verboten. 
§ 30. 
Eisgesahr. Wenn Eisgang oder sonstige Ereignisse außerordentliche Hilfe erheischen, so ist die Mann- 
schaft sämmtlicher im Hafen liegenden Fahrzeuge verpflichtet, den Anordnungen der Hafen- 
verwaltung mit eigener Hand und, wo nöthig, mit Schiff und Geschirr augenblicklich Folge 
zu leisten. 
Die in den Flußhafenabtheilungen liegenden Schiffe haben sich bei Eisbildung rechtzeitig 
in die Sicherheitshäfen zu verholen, widrigenfalls ein etwa nöthig werdendes Aufeisen der 
letzteren nur auf Kosten der Säumigen erfolgt. 
8 31. 
uUeber- Schiffe, die im Hafen überwintern wollen, haben sich zu diesem Zwecke bei dem Hafen— 
winterung. aufsichtsbeamten des Bezirks besonders anzumelden, worauf ihnen die Liegeplätze angewiesen 
werden. Dabei gilt als Regel, daß die Schiffe der Miether von Plätzen im Hafengebiete an 
ihren Miethplätzen, die Neckarschiffe im Verbindungskanal und die übrigen Fahrzeuge im 
Mühlauhafen untergebracht werden. 
In den Winterhäfen muß insbesondere auch während des Frostes die Fahrstraße von 
Schiffen stets freigehalten werden. 
An Bemannung muß während des Winterhalts auf größeren Schiffen mindestens je 
1 Mann, auf Reckarschiffen für je 3 bei einander liegende Schiffe mindesteuns 1 Mann
	        
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