Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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anwesend sein. Offenes Feuer und Licht ist in dieser Zeit nur mit besonderer Erlaubniß 
der Hafenverwaltung und unter den hierbei von Fall zu Fall festzusetzenden Vorsichtsmaßregeln 
gestattet. 
Die Schiffe sind durch die Bemaunung ringsum von Eis frei zu halten. 
g 32. 
Zur Verhütung von Brandunglück wird den Schiffern unausgesetzte Aufmerksamkeit auf Feuersgefahr. 
Feuer und Licht auempfohlen und die Verpflichtung auferlegt, den Anordnungen der Hafen- 
verwaltung unweigerlich nachzukommen, welche diese zur Verhütung von Feuersgefahr für 
nöthig erachtet. Die Beamten der Hafenverwaltung sind berechtigt, jederzeit die Schiffe zu 
betreten und von den Schiffsräumen Einsicht zu nehmen. 
Ist das Freihalten der Schiffe vom Eise bei großer Kälte nicht mehr möglich, so ist bei 
jedem Schiffe wenigstens eine Stelle zum Wasserschöpfen offen zu halten. 
g 33. 
Bricht auf einem im Hafen befindlichen Schiffe Feuer aus, so ist die Mannschaft der Ausbruch 
übrigen Fahrzeuge verpflichtet, zur Rettung des in Brand gerathenen Schiffes und zur Ver-eines Brandes 
hinderung weiterer Verbreitung des Feuers nach Kräften mitzuwirken. r 
Für das Verhalten hierbei werden, vorbehaltlich der von der Staatspolizeibehörde zu 
treffenden Anordnungen, nachstehende Vorschriften gegeben: 
. Ist das Schiff flott, so muß es sogleich aus dem Hafen geschafft oder, wenn dies 
nicht mehr möglich sein sollte, in eine solche Stellung gebracht werden, daß es weder 
für die Gebäude im Hafen, noch für die Brücken, noch für die übrigen Schiffe und 
die auf den Werften lagernden Waaren gefährlich werden kann. Ist auch ein solches 
Fortbringen des Schiffes nicht mehr möglich und das Feuer nicht zu unterdrücken, 
so muß das Schiff versenkt werden. 
b. Das an Masten und am Bugspriet des in Brand gerathenen Schiffes befindliche 
Tauwerk ist sofort herabzunehmen oder nöthigenfalls zu kappen und mit allen anderen 
brennbaren Stoffen, insbesondere Theer und dergleichen über Bord zu schaffen. 
.Brennende Flächen des Schiffes müssen sogleich mit nassen Segeltüchern bedeckt und 
letztere fortwährend naß gehalten werden. 
Das Tauwerk an Schiffen, die sich in der Nähe des in Brand gerathenen Fahr- 
zeuges befinden, muß gleichfalls abgenommen werden. Auch sind dem Angriff des 
Feuers ausgesetzte Stellen mit nassen Segeltüchern zu bedecken und fleißig mit Wasser 
zu übergießen, Luken und Oeffnungen aber, durch die Funken eindringen könnten, 
sorgfältig zu schließen. 
c. Können Fahrzeuge, die bei dem in Brand gerathenen Schiffe liegen, schneller als 
dieses entfernt werden, so hat ihre Fortschaffung sogleich stattzufinden. 
t. Die im Hafen befindlichen Nachen sind gehörig bemannt zum Bugsiren der Schiffe, 
sowie zur Rettung der auf den Schiffen befindlichen Menschen, Güter und Geräth- 
56. 
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