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4. Für den Neckarhafen.
8 42.
Ausfahrt in Daß Schleppzüge aus dem Binnenhafen und Verbindungskanal nach dem Neckar aus-
den Reckor fahren, wird bei Tag durch Aufziehen einer rothen Scheibe, bei Nacht durch Aufziehen einer
rothen Laterne an weithin sichtbarem Maste angezeigt.
Kann die Durchfahrt durch die Brücke erfolgen, ohne daß dieselbe geöffuet wird, so ist
sie vorher dem Brückenpersonal anzumelden.
Bei einem Pegelstand von + 6 Meter und darüber darf die Drehbrücke in der Regel
nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmsweise kann der Hafenkommissär die Erlaubniß hierzu
und zur Ein= und Ausfahrt von Schiffen ertheilen:
a. wenn der Neckar stilles Wasser führt und keine Gefahr besteht, daß der Dreh-
mechanismus der Brücke durch Treibholz rc. verstopft wird;
b. bei starker Strömung des Neckars, wenn Treibholz nicht mitgeht und der Schiffer
zwei Schleppboote zur Verfügung hat.
Dampfboote ohne Anhang, die bei geschlossener Brücke in den Neckar ausfahren, haben
mit der Dampfpfeife ein vernehmbares Signal und zwar ein Zeichen zu geben.
Die im Neckar verkehrenden Schleppzüge und Einzelschiffe dürfen bei Erscheinen dieser
Zeichen oder bei Abgabe der Signale nur mit größter Vorsicht an den Hafenmündungen
vorbeifahren.
8 43.
Lagerung von Auf den beiderseitigen Neckarvorländern vom obern Anfang des Hafengebiets links bis
Sleinenn l zur Friedrichsbrücke und rechts bis zur Einfahrt in den Floßhafen dürfen größere Mengen
vorländern. von Gütern nicht gelagert werden; ferner dürfen hier während der Monate Dezember, Jannar
und Februar Ausladungen nur insoweit stattfinden, als die Abfuhr noch an demselben
Tage erfolgt.
Die auf dem Steinlichteplatz oberhalb des Schlachthauses ausgeladenen Steine aus dem
Neckarthal müssen in regelmäßigen Haufen 1 Meter binnenwärts von der Uferkante auf die
ganze Tiefe des Platzes aufgesetzt, jeder Haufen muß mit dem Namen des Schiffers bezeichnet
werden. Jede Lagerung muß dem Hafenaufsichtsbeamten des Bezirks alsbald angezeigt
werden und darf nicht länger als 20 Tage dauern. Sind die Steine nach Umfluß dieser
Frist nicht wieder eingeladen, so kann die Hafenverwaltung vorbehaltlich der Erhebung eines
Lagergeldes anordnen, daß sie ohne Weiteres auf Kosten des Schiffers oder Eigenthümers
vom Liegeplatz entfernt werden.
Wenn es im öffentlichen Interesse nothwendig wird, müssen die Vorländer auch sonst
jederzeit auf Anordnung der Hafenverwaltung geräumt werden.
8 44.
Besonderr. Für die Benützung der Güterladestelle der Nebenbahn Mannheim-Weinheim sowie für
bpelen die Materiallagerplätze der Stadtgemeinde Mannheim sind die hiefür erlassenen besonderen
pläte. Bestimmungen maßgebend.