Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

370 XXII. 
4. Für den Neckarhafen. 
8 42. 
Ausfahrt in Daß Schleppzüge aus dem Binnenhafen und Verbindungskanal nach dem Neckar aus- 
den Reckor fahren, wird bei Tag durch Aufziehen einer rothen Scheibe, bei Nacht durch Aufziehen einer 
rothen Laterne an weithin sichtbarem Maste angezeigt. 
Kann die Durchfahrt durch die Brücke erfolgen, ohne daß dieselbe geöffuet wird, so ist 
sie vorher dem Brückenpersonal anzumelden. 
Bei einem Pegelstand von + 6 Meter und darüber darf die Drehbrücke in der Regel 
nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmsweise kann der Hafenkommissär die Erlaubniß hierzu 
und zur Ein= und Ausfahrt von Schiffen ertheilen: 
a. wenn der Neckar stilles Wasser führt und keine Gefahr besteht, daß der Dreh- 
mechanismus der Brücke durch Treibholz rc. verstopft wird; 
b. bei starker Strömung des Neckars, wenn Treibholz nicht mitgeht und der Schiffer 
zwei Schleppboote zur Verfügung hat. 
Dampfboote ohne Anhang, die bei geschlossener Brücke in den Neckar ausfahren, haben 
mit der Dampfpfeife ein vernehmbares Signal und zwar ein Zeichen zu geben. 
Die im Neckar verkehrenden Schleppzüge und Einzelschiffe dürfen bei Erscheinen dieser 
Zeichen oder bei Abgabe der Signale nur mit größter Vorsicht an den Hafenmündungen 
vorbeifahren. 
8 43. 
Lagerung von Auf den beiderseitigen Neckarvorländern vom obern Anfang des Hafengebiets links bis 
Sleinenn l zur Friedrichsbrücke und rechts bis zur Einfahrt in den Floßhafen dürfen größere Mengen 
vorländern. von Gütern nicht gelagert werden; ferner dürfen hier während der Monate Dezember, Jannar 
und Februar Ausladungen nur insoweit stattfinden, als die Abfuhr noch an demselben 
Tage erfolgt. 
Die auf dem Steinlichteplatz oberhalb des Schlachthauses ausgeladenen Steine aus dem 
Neckarthal müssen in regelmäßigen Haufen 1 Meter binnenwärts von der Uferkante auf die 
ganze Tiefe des Platzes aufgesetzt, jeder Haufen muß mit dem Namen des Schiffers bezeichnet 
werden. Jede Lagerung muß dem Hafenaufsichtsbeamten des Bezirks alsbald angezeigt 
werden und darf nicht länger als 20 Tage dauern. Sind die Steine nach Umfluß dieser 
Frist nicht wieder eingeladen, so kann die Hafenverwaltung vorbehaltlich der Erhebung eines 
Lagergeldes anordnen, daß sie ohne Weiteres auf Kosten des Schiffers oder Eigenthümers 
vom Liegeplatz entfernt werden. 
Wenn es im öffentlichen Interesse nothwendig wird, müssen die Vorländer auch sonst 
jederzeit auf Anordnung der Hafenverwaltung geräumt werden. 
8 44. 
Besonderr. Für die Benützung der Güterladestelle der Nebenbahn Mannheim-Weinheim sowie für 
bpelen die Materiallagerplätze der Stadtgemeinde Mannheim sind die hiefür erlassenen besonderen 
pläte. Bestimmungen maßgebend.
	        
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