Beleuchtung
der Arbeits-
räume.
Treppen,
Leitern und
Planken.
Luckenthore an
Gebäuden.
374 XXII.
Insbesondere sind entstehende Unebenheiten und Glätten zu beseitigen, ferner zur
Winterszeit alle von den Arbeitern zu benützenden Gänge, Treppen, Leitern, Planken, Zugänge
und Wege der Betriebsanlage frei von Eis und Schnee zu halten oder mit einer das Aus-
gleiten verhindernden Masse zu bestreuen.
Gefährliche Stellen in und bei den Betriebsanlagen, insbesondere Gräben, Gruben,
Brunnen, Schächte, Versenkungen und dergleichen sind so zu überdecken oder durch genügend
starke Umzäunungen abzusperren, überhaupt derart zu verwahren, daß dieselben bei
gewöhnlicher Vorsicht keine Gefahr bieten.
Die im Betriebe benützten Maschinen und ihre Theile (einschließlich der Ketten) sowic
die Feuerlöscheinrichtungen sind vierteljährlich durch einen vom Betriebsunternehmer zu
beauftragenden Sachverständigen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Auf Verlangen
der Hafenverwaltung hat der Betriebsunternehmer sich darüber auszuweisen, daß diese Prüfung
vorgenommen worden ist.
§. 59.
Sämmtliche Lager= und Arbeitsräume, in denen Arbeiter verkehren, sind während der
Arbeitszeit so ausgiebig zu erleuchten, daß dunkle Stellen besonders bei Treppen, Laufdielen
und in der Nähe von im Gange befindlichen Maschinen nicht vorhanden sind.
8 60.
Lauftreppen vom Schiff auf die Kaimauer und die Böschungen, sowie feststehende Treppen
sind auf dem innerhalb der Stützpunkte gelegenen Theile mindestens auf einer Seite mit
festem Geländer zu versehen.
Leitern und Laufplanken müssen genügend breit und lang und gegen das Rutschen aus-
reichend gesichert sein. Die Leitern müssen an den Fußenden mit eisernen Spitzen oder am
oberen Ende mit Einhänghaken versehen und im ersteren Falle so lang sein, daß sie über
den Anlehnungspunkt genügend hinausragen.
Die Laufplanken müssen so unterstützt werden, daß allzugroße Schwankungen sowie ein
Abrutschen der Planken von den Stützen verhindert werden. Zu letzterem Zwecke müssen
die Stützen auf beiden Seiten über die Planken hinausragen.
Die Böcke müssen richtig konstruirt und in gutem Zustande sein und so aufgestellt
werden, daß ein Umstürzen vermieden wird; sie sind daher immer in solchen Größen vor-
räthig zu halten, daß thunlichst jeweils nur einer zur Unterstützung ausreicht und nicht zwei
übereinander gestellt werden müssen. Ist ein solches Uebereinanderstellen nicht zu vermeiden,
so sind die beiden Böcke in sicherer Weise aneinander zu befestigen.
Schiffstreppen und Wagentreppen sind ebenfalls mit eisernen Spitzen am Fußende zu
versehen und so aufzustellen, daß erstere mindestens 80 Centimeter und letztere mindestens
30 Centimeter über den oberen Unterstützungspunkt hinausragen.
861.
Ist bei den an Gebäuden vorhandenen Luckenthoren ein Hinausbeugen während der Arbeit
erforderlich, so sind an den Thoren Handgriffe anzubringen, oder es sind die Arbeiter durch