Motore
und Arbeits-
maschinen.
Handkrahnen,
Winden und
Selbstgreifer.
Fuhrwerks-
verkehr.
Eisenbahn.
wagenverkehr.
376 XXII.
8 67.
Bezüglich der Motoren und Arbeitsmaschinen gelten die für die einzelnen Betriebe
erlassenen besonderen polizeilichen und die allgemeinen Vorschriften für die Sicherung
maschineller Anlagen.
8 68.
Bei Benützung von Handkrahnen und Winden sind die Sperr- und Hemmvorrichtungen
in Thätigkeit zu setzen, damit ein Zurückschlagen der Windekurbel oder ein plötzliches Nieder-
gehen der Hublast vermieden wird. Das Arbeiten im Hubkreise der Krahnen sowie das
Betreten des Hubkreises ist unbedingt verboten. Krahnenpritschen sind zum Einhängen in die
Krahnenkette mit Haken zu versehen, die ein selbstthätiges Aushängen der Pritsche verhindern.
Die Bedienung von Selbstgreifern zur Hebung von Kohlen, Getreide u. s. w. hat jeweils
durch mindestens zwei Mann zu geschehen, da die Kraft eines Mannes zur gefahrlosen Be-
dienung des Selbstgreifers nicht ausreicht. Der Krahnenführer hat, bevor er den Krahnen
in Thätigkeit setzt, sich zu vergewissern, daß der Hubkreis von Personen frei ist.
869.
Zum Lenken eines mit Zugthieren bespannten Fuhrwerks dürfen im Hafengebiete nur
des Fahrens kundige und mit den Hafenwegen völlig vertraute, nüchterne Leute im Alter
von nicht unter 18 Jahren verwendet werden.
Das Schlafen der Fuhrleute während der Fahrt, das Sitzen auf der Wagendeichsel oder
an einer der Längsseiten oder auf der Last eines hochbeladenen Wagens, das Auf- und Ab—
springen während der Fahrt ist verboten.
Bissige Zugthiere sind mit Maulkörben zu versehen, notorische Schläger aber für den
Transport von Lastwagen nicht zu verwenden.
§ 70.
Wenn Eisenbahnwagen zum Be= oder Entladen an Privatbetriebe oder Arbeitergruppen
abgegeben werden, so sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten:
1. Der Obmann der Arbeitergruppe oder derjenige, dem das Rangiren übertragen ist,
hat sich zunächst zu verlässigen, daß das zu befahrende Gleise frei ist.
Auf zusammenlaufenden Gleisen darf kein Wagen über das Merkzeichen hervorstehen.
Die seitwärts aufschlagenden Wagenthüren und Klappen müssen geschlossen sein.
Zwischen oder vor bewegten Wagen darf Niemand in das Gleise treten.
Die auf Ladegleisen verkehrenden Personen müssen vor Verschieben der Wagen
gewarnt werden.
Das Schieben durch Anstemmen gegen die Bufferscheiben ist untersagt; auch dürfen
beim Schieben die Arbeiter nicht rückwärts gehen und bei Annäherung von Wagen
an Rampen an den diesen zugewendeten Längsseiten der Wagen sich aufhalten.
7. Es ist ferner untersagt, zwischen einander nahestehenden Buffern aufrecht durchzugehen,
in Bewegung befindliche Wagen zu besteigen oder zu verlassen und mit der Arbeit
S
S.