Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Motore 
und Arbeits- 
maschinen. 
Handkrahnen, 
Winden und 
Selbstgreifer. 
Fuhrwerks- 
verkehr. 
Eisenbahn. 
wagenverkehr. 
376 XXII. 
8 67. 
Bezüglich der Motoren und Arbeitsmaschinen gelten die für die einzelnen Betriebe 
erlassenen besonderen polizeilichen und die allgemeinen Vorschriften für die Sicherung 
maschineller Anlagen. 
8 68. 
Bei Benützung von Handkrahnen und Winden sind die Sperr- und Hemmvorrichtungen 
in Thätigkeit zu setzen, damit ein Zurückschlagen der Windekurbel oder ein plötzliches Nieder- 
gehen der Hublast vermieden wird. Das Arbeiten im Hubkreise der Krahnen sowie das 
Betreten des Hubkreises ist unbedingt verboten. Krahnenpritschen sind zum Einhängen in die 
Krahnenkette mit Haken zu versehen, die ein selbstthätiges Aushängen der Pritsche verhindern. 
Die Bedienung von Selbstgreifern zur Hebung von Kohlen, Getreide u. s. w. hat jeweils 
durch mindestens zwei Mann zu geschehen, da die Kraft eines Mannes zur gefahrlosen Be- 
dienung des Selbstgreifers nicht ausreicht. Der Krahnenführer hat, bevor er den Krahnen 
in Thätigkeit setzt, sich zu vergewissern, daß der Hubkreis von Personen frei ist. 
869. 
Zum Lenken eines mit Zugthieren bespannten Fuhrwerks dürfen im Hafengebiete nur 
des Fahrens kundige und mit den Hafenwegen völlig vertraute, nüchterne Leute im Alter 
von nicht unter 18 Jahren verwendet werden. 
Das Schlafen der Fuhrleute während der Fahrt, das Sitzen auf der Wagendeichsel oder 
an einer der Längsseiten oder auf der Last eines hochbeladenen Wagens, das Auf- und Ab— 
springen während der Fahrt ist verboten. 
Bissige Zugthiere sind mit Maulkörben zu versehen, notorische Schläger aber für den 
Transport von Lastwagen nicht zu verwenden. 
§ 70. 
Wenn Eisenbahnwagen zum Be= oder Entladen an Privatbetriebe oder Arbeitergruppen 
abgegeben werden, so sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten: 
1. Der Obmann der Arbeitergruppe oder derjenige, dem das Rangiren übertragen ist, 
hat sich zunächst zu verlässigen, daß das zu befahrende Gleise frei ist. 
Auf zusammenlaufenden Gleisen darf kein Wagen über das Merkzeichen hervorstehen. 
Die seitwärts aufschlagenden Wagenthüren und Klappen müssen geschlossen sein. 
Zwischen oder vor bewegten Wagen darf Niemand in das Gleise treten. 
Die auf Ladegleisen verkehrenden Personen müssen vor Verschieben der Wagen 
gewarnt werden. 
Das Schieben durch Anstemmen gegen die Bufferscheiben ist untersagt; auch dürfen 
beim Schieben die Arbeiter nicht rückwärts gehen und bei Annäherung von Wagen 
an Rampen an den diesen zugewendeten Längsseiten der Wagen sich aufhalten. 
7. Es ist ferner untersagt, zwischen einander nahestehenden Buffern aufrecht durchzugehen, 
in Bewegung befindliche Wagen zu besteigen oder zu verlassen und mit der Arbeit 
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