378 XXII.
877.
Beobachtung Die Betriebsbeamten und Obleute der einzelnen Arbeitergruppen haben darauf zu achten,
Vorsce isten daß die ihnen unterstellten Arbeiter mit den erlassenen Unfallverhütungsvorschriften bekannt
sind. Die Vorschriften sind an jedem Arbeitsplatz an allgemein zugänglichen Stellen in
auffälliger Weise anzubringen.
8 78.
Vorschriften Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften werden durch die in den
beiberige vorhergehenden Paragraphen getroffenen Bestimmungen nicht berührt.
879.
Ueberwochung Mit der Ueberwachung des richtigen Vollzugs der Vorschriften dieses Abschnitts sind die
des Vollzugs. Beamten der Hafen= und Polizeiverwaltung sowie die nach den sonstigen Bestimmungen
zuständigen Beamten beauftragt.
VII. Strafbestimmungen.
8 80.
Strafen. Uebertretungen vorstehender Hafenpolizeiordnung werden nach 8 155 des Polizeistraf-
gesetzbuchs und, soweit es sich um Uebertretungen der 88 58 bis 79 handelt, nach 8 108
Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuchs und nach 88 120e und 147 Absatz 1 Ziffer 4 der
Gewerbeordnung bestraft.
§ 81.
Haftung der Die Schiffseigner und Schiffsführer haften auch für die von ihrem Personal begangenen
Schifseigner Uebertretungen dieser Verordnung, soweit ihnen wegen mangelhafter Auswahl oder unge-
Franle nügender Unterweisung ein Verschulden zur Last fällt.
führer.
§ 82.
Nheinschiff- In allen Hafenabtheilungen finden die Bestimmungen der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung
sahrts-Polizei als hafenpolizeiliche Vorschrift entsprechende Anwendung.
ordnung.
VIII. Schlußbestimmungen.
Gegenwärtige Hafenpolizeiordnung tritt mit dem 1. Juni 1901 in Wirksamkeit. Gleich-
zeitig tritt die Hafenpolizeiordnung vom 31. Oktober 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 387) mit ihren Nachträgen außer Kraft.
Karlsruhe, den 1. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger.
Vat. Sammet.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.