Nr. XXIII. 379
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. Mai 1901.
Juhalt.
Verordnung des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Kapitalrentenstenergesetzes betreifend.
Verordnung.
(Vom 6. Mai 1901.)
Den Vollzug des Kapitalrentenstenergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Kapitalrentensteuergesetzes wird an Stelle der Verordnung vom 6. März
1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 49) mit Wirkung vom 1. Jannar 1902 Nach-
stehendes verordnet:
§ 1.
1. Die Zinsen aus den vom Geschäftsbetrieb herrührenden und daher nach Artikel 7
Ziffer 5 des Gewerbsteuergesetzes zum gewerbsteuerpflichtigen Betriebskapital gehörigen Aktiv-
ausständen und Kontokorrentguthaben der Gewerbsunternehmer sind von der Kapitalrenten-
steuer frei.
2. Der Kapitalrentensteuer unterliegen ferner nicht die Zinsen und Gewinnantheile,
welche offene Handelsgesellschafter, die persönlich haftenden Mitglieder der Kommanditgesellschaften
und die Kommanditisten einfacher Kommanditgesellschaften (Handelsgesetzbuch §8 105 bis 160, 161
bis 177) als solche beziehen. Dagegen gehören zu den nach Artikel 2 Ziffer 1 beziehungs-
weise Ziffer 2 des Gesetzes steuerbaren Bezügen die Erträgnisse, welche stillen Gesellschaftern
(Haudelsgesetzbuch §§ 335 bis 342) und den Kommanditisten der Kommanditgesellschaften auf
Aktien (Handelsgesetzbuch §§ 320 bis 334), sowie den Mitgliedern von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung (Reichsgesetz vom 20. April 1892, Reichsgesetzblatt Seite 477) aus ihren
Vermögenseinlagen beziehungsweise Aktien zufließen.
3. Wie Aktien von Bergwerksunternehmungen sind auch Kuxen oder Kuxscheine zu be-
handeln, falls dieselben nicht ausnahmsweise nach den Bestimmungen einer auswärtigen Ge-
setzgebung als Immobilien gelten.
4. Zu den nach Artikel 2 Ziffer 4 des Gesetzes rentensteuerpflichtigen Bezügen zählen
nicht die auf den Reichsgesetzen über die Unfall-- und Invalidenversicherung beruhenden
Rentenbezüge, sowie die Wittwen= und Waisengelder und Benefizien, welhe auf einem öffent-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901.
Zu Artikel 2
des Gesetzes.