Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zu Artikel 8 
und 4 des Ge- 
sehes. 
380 XXIII. 
lichen oder privaten Dienstverhältniß beruhen und daher als Entgelt für frühere Arbeit, 
Dienstleistung oder Berufsthätigkeit zu betrachten sind (vergleiche Artikel 2 letzter Absatz des 
Einkommensteuergesetzes.) 
5. Insbesondere gilt dies von den Bezügen, welche den Hinterbliebenen der Beamten 
des Reichs und des badischen Staats, der Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und Militär- 
beamten, der evangelischen Kirchendiener, der Schullehrer und der Mitglieder der Fürsorge- 
kasse für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte aus der Reichskasse, aus der badischen Beamten- 
oder Militärwittwenkasse, aus der Pfarrwittwenkasse und aus der Fürsorgekasse zufließen. 
6. Diese Bezüge unterliegen, soweit sie nicht gänzlich steuerfrei sind, nur der Einkommensteuer 
(vergleiche § 2 Absatz 5 und 7 der Verordnung vom 6. Februar 1901, den Vollzug des 
Einkommensteuergesetzes betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 228). 
7. Es sind daher nur solche Renten aus Versorgungs-, Wittwen-, Pensions= und ähnlichen 
Kassen, welche lediglich gegen bestimmte Einlagen der Empfänger bezogen werden, ferner 
die Renten auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 nach Artikel 2 Ziffer 4 des 
Gesetzes rentensteuerpflichtig. 
§ 2. 
1. Einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung 
der Doppelbesteuerung betreffend, hat Jemand an dem Orte, an welchem er eine Wohnung 
unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen 
schließen lassen. Sind die Voraussetzungen für den Besitz eines Wohnsitzes in keinem 
Bundesstaate vorhanden, so genügt bei Landes= und sonstigen Reichsangehörigen der nicht 
bloß vorübergehende Aufenthalt im Großherzogthum zur Begründung der Kapitalrenten- 
steuerpflicht. 
2. Angehörige anderer Bundesstaaten, welche im Großherzogthum und außerdem in 
ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz haben, werden zur badischen Kapitalrentensteuer nicht 
herangezogen. 
3. Landesangehörige, welche zugleich in einem anderen Bundesstaate staatsangehörig sind 
und in diesem Staate wie auch im Großherzogthum einen Wohnsitz haben, ferner Angehörige 
anderer Bundesstaaten, die nicht in ihrem Heimathsstaate, wohl aber in einem dritten Staate 
und zugleich im Großherzogthum einen Wohnsitz haben, unterliegen — vorbehaltlich der auf 
ihr Ansuchen eintretenden besonderen Regelung ihrer Stenerpflicht mit ihrem gesammten 
Zinsen= und Rentenbezug der badischen Kapitalrentensteuer. 
4. Landes= und sonstige Reichsangehörige, welche im Staats= oder Reichsdienste stehen, 
sind rentensteuerpflichtig, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz (d. h. den Ort, wo ihr Amt 
auszuüben ist) im Großherzogthum haben. 
5. Reichsausländer sind rentenstenerpflichtig, wenn sie einen Wohnsitz im Sinne des 
Absatz 1 oder in dessen Ermangelung einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt im Groß- 
herzogthum haben. 
6. Weist jedoch ein Reichsansländer nach, daß er noch einen Wohnsitz in seinem Heimaths- 
staate hat, und dort zu einer entsprechenden Steuer herangezogen ist, so ist er von der Renten-
	        
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