Zu Artikel 8
und 4 des Ge-
sehes.
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lichen oder privaten Dienstverhältniß beruhen und daher als Entgelt für frühere Arbeit,
Dienstleistung oder Berufsthätigkeit zu betrachten sind (vergleiche Artikel 2 letzter Absatz des
Einkommensteuergesetzes.)
5. Insbesondere gilt dies von den Bezügen, welche den Hinterbliebenen der Beamten
des Reichs und des badischen Staats, der Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und Militär-
beamten, der evangelischen Kirchendiener, der Schullehrer und der Mitglieder der Fürsorge-
kasse für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte aus der Reichskasse, aus der badischen Beamten-
oder Militärwittwenkasse, aus der Pfarrwittwenkasse und aus der Fürsorgekasse zufließen.
6. Diese Bezüge unterliegen, soweit sie nicht gänzlich steuerfrei sind, nur der Einkommensteuer
(vergleiche § 2 Absatz 5 und 7 der Verordnung vom 6. Februar 1901, den Vollzug des
Einkommensteuergesetzes betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 228).
7. Es sind daher nur solche Renten aus Versorgungs-, Wittwen-, Pensions= und ähnlichen
Kassen, welche lediglich gegen bestimmte Einlagen der Empfänger bezogen werden, ferner
die Renten auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 nach Artikel 2 Ziffer 4 des
Gesetzes rentensteuerpflichtig.
§ 2.
1. Einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung
der Doppelbesteuerung betreffend, hat Jemand an dem Orte, an welchem er eine Wohnung
unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen
schließen lassen. Sind die Voraussetzungen für den Besitz eines Wohnsitzes in keinem
Bundesstaate vorhanden, so genügt bei Landes= und sonstigen Reichsangehörigen der nicht
bloß vorübergehende Aufenthalt im Großherzogthum zur Begründung der Kapitalrenten-
steuerpflicht.
2. Angehörige anderer Bundesstaaten, welche im Großherzogthum und außerdem in
ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz haben, werden zur badischen Kapitalrentensteuer nicht
herangezogen.
3. Landesangehörige, welche zugleich in einem anderen Bundesstaate staatsangehörig sind
und in diesem Staate wie auch im Großherzogthum einen Wohnsitz haben, ferner Angehörige
anderer Bundesstaaten, die nicht in ihrem Heimathsstaate, wohl aber in einem dritten Staate
und zugleich im Großherzogthum einen Wohnsitz haben, unterliegen — vorbehaltlich der auf
ihr Ansuchen eintretenden besonderen Regelung ihrer Stenerpflicht mit ihrem gesammten
Zinsen= und Rentenbezug der badischen Kapitalrentensteuer.
4. Landes= und sonstige Reichsangehörige, welche im Staats= oder Reichsdienste stehen,
sind rentensteuerpflichtig, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz (d. h. den Ort, wo ihr Amt
auszuüben ist) im Großherzogthum haben.
5. Reichsausländer sind rentenstenerpflichtig, wenn sie einen Wohnsitz im Sinne des
Absatz 1 oder in dessen Ermangelung einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt im Groß-
herzogthum haben.
6. Weist jedoch ein Reichsansländer nach, daß er noch einen Wohnsitz in seinem Heimaths-
staate hat, und dort zu einer entsprechenden Steuer herangezogen ist, so ist er von der Renten-