Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

382 XXIII. 
2. Auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ruhende Lasten, wie z. B. die auf der 
Nutzuießung des Vermögens Minderjähriger haftende Pflicht zur Bestreitung ihres Lebens- 
unterhaltes, sind nicht abzugsfähig. 
3. Haften abzugsfähige privatrechtliche Lasten nicht ausschließlich auf einem bestimmten 
Zinsen= oder Rentenbezug, sondern zugleich auch auf andern Einkommensbezügen, so ins- 
besondere wenn solche Lasten mit der Nutznießung von Kapital= und sonstigem Vermögen ver- 
knüpft sind, so dürfen die Lasten gleichwohl im vollen Betrage an dem Zinsen= und Renten- 
bezug, auf welchem sie überhaupt haften, in Abzug gebracht werden. 
4. Als abzugsfähige privatrechtliche Lasten sind auch Renten anzusehen, die der Steuer- 
pflichtige auf Grund besonderen privaten Rechtstitels zu entrichten verpflichtet ist. 
5. An den steuerbaren Zinsen und Renten eines Pfarrdienstes dürfen Lasten nur dann 
in Abzug gebracht werden, wenn sie mit den dem Dienste zustehenden Bezügen an Zinsen 
und Renten vermöge besondern privaten Rechtstitels verknüpft sind. Aufwendungen zu Zwecken 
des Dienstes und Abgaben zu Gunsten anderer Dienste, Anstalten und Personen, welche dem 
Einkommen eines Pfarrdienstes von der das Recht der Verfügung über dasselbe ausübenden 
Verwaltungsbehörde auferlegt sind, gehören nicht zu den abziehbaren Lasten. 
§ 7. 
Zu Ariikel? 1. Die Kapitalrentensteuer aus den Erträgnissen der einem Pfarrdienste gewidmeten 
des Gesebes, Kapitalien ist auf den Namen des betreffenden Dienstes in Ansatz zu bringen. Sie ist jeweils 
von dem zur Zeit der Fälligkeit als Dienstinhaber angestellten Geistlichen und bei Erledigung 
des Dienstes von dem Dienstverweser, wenn er das ganze Einkommen bezieht, andernfalls 
aber oder in Ermangelung eines Dienstverwesers von jenem zu erheben, welcher mit dem 
Bezug des Diensteinkommens beauftragt ist. 
2. Wie die Pfarrdienste werden auch die besonders dotirten Meßuer-, Glöckner= und 
Organistendienste behandelt. 
88. 
Zu Ariikel 10 1. Wie die auf Gemeinschaftlichkeit des Erträgnisses, der Verluste und Verwaltungs- 
des Gesebes kosten gegründeten Spar= und Leihkassen sind auch die unter das Gesetz vom 9. April 1880 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109) fallenden, unter Bürgschaft einer oder mehrerer 
Gemeinden errichteten Sparkassen zu behandeln. 
2. Zu den in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes genannten Bezügen gehören nicht die 
Markendividenden, welche die Mitglieder von Konsumvereinen beziehen. Ferner sind die 
Dividenden, welche die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit als solche gewähren, in 
der Hand der Empfänger nicht steuerpflichtig. 
89. 
Zu Artikel 12 1. Wenn nach dem 1. April eines Jahres nicht das gesammte steuerbare Renteneinkommen, 
und 14 des sondern nur ein einzelner Zinsen= und Rentenbezug eines Steuerpflichtigen gänzlich in 
Gesebes. Verlust gefallen ist oder aufgehört hat (Artikel 12 und 14 des Gesetzes), so hat dies eine
	        
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