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entsprechende Minderung seiner Steuerpflicht vom 1. des Monats an, in welchem diese
Aenderung eingetreten ist, zur Folge.
2. Ein „gänzlicher Verlust“ oder ein „gänzliches Aufhören“ mit der in Artikel 14 des
Gesetzes bezeichneten Folge wird übrigens dann nicht angenommen, wenn Kapitalvermögen in
einem Gewerbebetrieb oder in liegenschaftlichem Besitz angelegt wird oder wenn ein Zinsen-
und Rentenbezug vom Steuerpflichtigen auf einen Andern übergeht. Unter dem „Aufhören
der Voraussetzungen der Artikel 3 und 4“" ist der Fall des Todes des Steuerpflichtigen nicht
begriffen. Ist der Erblasser nach dem 1. April eines Jahres gestorben, so sind die Erben
verpflichtet, für dieses Jahr die Steuer, soweit sie noch nicht bezahlt ist, zu entrichten.
3. Wenn der gänzliche Verlust eines Zinsen= und Rentenbezugs oder die Verlegung des
Wohnsitzes aus dem Inland vor dem 1. April oder auf diesen Tag erfolgt ist, so ist der
verlorene Bezug, beziehungsweise das Renteneinkommen des Weggezogenen für das ganze
Jahr, in welchem die Aenderung stattgefunden hat, steuerfrei zu belassen.
8 10.
Eine selbständige Steuerpflicht der Erbmasse tritt nach Artikel 15 in Ver-Zu Ariilel 16
bindung mit Artikel 12 des Gesetzes nur dann ein, wenn an dem auf den Tod des Erblassers des Gesebes.
folgenden ersten April die Erbschaft noch nicht auseinander gesetzt ist (§§ 2032, 2042 ff.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Jedoch sind die Anfälle an Erben, die nach Artikel 3 und 4
des Gesetzes im Großherzogthum nicht steuerpflichtig sind, von der Rentensteuer freizulassen.
11.
1. Hinsichtlich der Behandlung der wandelbaren Zinsen= und Renteneinnahmen, Zu Artikel 16
Schuldzinsen und Lasten (Artikel 16 Absatz 5 und 6 des Gesetzes) finden die Bestimmungen in § 19 des Gesebes.
Absatz 6 und 7 der Verordnung vom 6. Februar 1901, den Vollzug des Einkommenstener-
gesetzes betreffend, entsprechende Anwendung.
2. Ein auf den 1. April unbeibringlicher Zinsen= und Rentenbezug, von welchem nach
Lage der Verhältnisse mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß er überhaupt nie mehr
flüssig werden wird, ist als ein solcher Bezug zu behandeln, welcher gänzlich in Verlust ge-
fallen ist oder aufgehört hat (Artikel 14 des Gesetzes und § 9 dieser Verordunng).
3. In diesem Falle findet daher die Vorschrift in Artikel 16 vorletzter Absatz des Ge-
setzes, wornach unbeibringliche Zinsen und Renten erst nach zweijähriger Dauer der Unter-
brechung des Bezugs unversteuert bleiben dürfen, keine Anwendung.
4. Im Uebrigen ist dem Erforderniß „sorgfältiger Beitreibung“ genügt, wenn der
Steuerpflichtige nachweislich zur Beibringung der ausstehenden Bezüge das den Umständen
nach Geeignete und Erforderliche gethan hat. Daß die Betreibung eine gerichtliche gewesen
sei, ist demnach nicht unter allen Umständen geboten.
5. Rentenbezüge, welche als unbeibringlich nicht zu versteuern waren, später aber flüssig
werden, unterliegen der Besteuerung nur für die Folgezeit.