Zu Artikel 17
des Gesetzes.
Zu Artikel 17
des Gesetzes.
384 XXIII.
8 12.
1. Die Erklärungen, auf Grund deren nach Artikel 17 des Gesetzes der Beizug zur
Kapitalrentenstener zu erfolgen hat, sind nach dem aus der Beilage gegenwärtiger Verordnung
ersichtlichen Muster unter Beachtung der im nachfolgenden Paragraphen gegebenen Vorschriften
zu verfassen, mit Ort und Datum zu versehen und von demjenigen, welcher nach Artikel 20
des Gesetzes zur Abgabe der Erklärung verpflichtet beziehungsweise (Artikel 20 Ziffer 5
Absatz 2) berechtigt ist, zu unterzeichnen.
2. Die Druckformulare zu Stenererklärungen sind sammt einer von Großherzoglicher
Steuerdirektion zu erlassenden Anleitung zur Aufstellung derselben bei dem Schatzungsrath
beziehungsweise Bürgermeister und bei dem Stenerkommissär unentgeltlich zu erhalten.
13.
In der Rentensteuererklärung sind nach den in dem Formular vorgedruckten Unter-
scheidungen auf der ersten Seite bei jeder Ordnungszahl die Jahresbeträge aller unter die
betreffende Ordnungszahl fallenden Einkommenstheile beziehungsweise Schuldzinsen und Lasten
nach dem Stand auf 1. April des betreffenden Jahres in einer Summe in Mark, unter Weg-
lassung etwaiger Pfeunigbeträge, anzugeben und auf der Rückseite die Einzelangaben
vorzutragen, welche der Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vorschreibt.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
A. Auf der ersten Seite sind:
1. unter Ordnungszahl 1 die im Artikel 2 des Gesetzes unter Ziffer 1 und 2 auf-
geführten Bezüge anzugeben,
2. unter Ordnungsziffer II die in Ziffer 3 des Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Bezüge
aufzuführen.
Die letzteren bestehen:
a. in den Zinsen, welche durch Lotterieaulehensloose, Prämienanlehens-
scheine, Prämienobligationen, Prämienpfandbriefe und dergleichen,
verzinsliche wie unverzinsliche, bezogen werden; an solchen sind, ohne Rücksicht auf
das thatsächliche Zinserträgniß, gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes stets fünf
Prozent des Neunwerths der Loose 2c. zu berechnen;
in den Zinsen, welche in unverzinslichen Kaufschillingszielern, dis-
kontirten Wechseln, Schatzscheinen ohne laufenden Zinsertrag und in andern
unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffen sind. Diese Zinsen
sind gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes ohne Rücksicht auf die Verfalltermine
der Forderung stets mit vier Prozent des Neunwerths der betreffenden
Forderungen in Rechnung zu ziehen.
Zinsen der fraglichen Art sind jedoch nur dann zu fatiren, wenn in den betreffenden
unverzinslichen Zielern und Forderungen in der That Zinsen mitbegriffen sind,
d. h. wenn der Kapitalbetrag wegen des Entfalls der Ziusen ein höherer ist, als er sein
würde, wenn eine Verzinsung derselben bedungen wäre. Es ist dies stets der Fall bei
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