Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

III. 
3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Zentner Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bis 1 m 70 em lang und nicht über 1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train-(Fahr-Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Bedingungen 
möglichst zu entsprechen. Ueber Abweichungen ist nur hinwegzusehen, wenn das Fuhrwerk sonst 
für die beabsichtigten militärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls darf die Bedingung 
über die erforderliche Tragfähigkeit unerfüllt bleiben. — Für Fahrzeuge zu besonderen Zwecken 
können nöthigenfalls die Anforderungen entsprechend geändert werden. Gelangen für Etappen- 
Fuhrpark-Kolonnen besonders schwere Zugpferde zur Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge 
angekauft werden, welche bei einer Tragfähigkeit von mindestens 30 Zentner entsprechend schwerer 
als 14 Zentner sind.
	        
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