Zu Artikel 18
des Gesebes.
5Zu Artikel 18
386 XXIII.
nur dann nöthig, wenn dies der Schatzungsrath ausdrücklich verlangt. Ist dies nicht der
Fall, so genügt die Angabe der Gesammtsumme des Neunwerths der Loose beziehungs-
weise der Wechsel und Schatzscheine.
8 14.
1. Zur Abgabe von Rentensteuererklärungen sind verpflichtet:
a. diejenigen Personen, welche sich nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse vom
1. April des Jahres im Bezug eines zur Rentensteuer noch nicht veranlagten steuer—
baren Zinsen- und Renteneinkommens befunden haben;
b. Steuerpflichtige, welche zur Rentensteuer bereits veranlagt sind und nach dem Stande
ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April des Jahres gegenüber der Veranlagung
eine Erhöhung ihres steuerbaren Zinsen= und Renteneinkommens im Betrag von über
60 Mark erlangt haben (Artikel 7 des Gesetzes);
. Steuerpflichtige, welche ihren Wohnsitz gewechselt haben.
2. Das Finanzministerium kann anordnen, daß ausnahmsweise in einem Jahre alle
Steuerpflichtigen Rentensteuererklärungen abzugeben haben.
* 15.
1. Die Rentensteuererklärungen sind innerhalb der Frist des § 10 des Veranlagungs-
bis 21 des gesetzes bei dem Steuerkommissär in derjenigen Gemarkung einzureichen, in welcher der Steuer-
Gesetzes.
pflichtige — in den Fällen des Artikel 20 Ziffer 1 bis 4 des Gesetzes der zur Abgabe der
Erklärung Verpflichtete „ am 1. April des betreffenden Jahres seinen Wohnsitz im
Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf-
enthalt, beim Vorhandensein eines mehrfachen Wohnsitzes im Großherzogthum aber seine
Hauptniederlassung gehabt hat.
2. Ehefrauen mit selbständigem Renteneinkommen haben am Wohnsitz des Ehemannes,
Militärpersonen, die nicht nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen und selbständig einen
Wohnsitz begründen können (§ 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), am Garnisousorte und, falls ihr
Truppentheil im Deutschen Reich keinen Garnisonsort hat, am letzten inländischen Garnisonsorte
des Truppentheils die Rentensteuererklärung abzugeben. Wenn jedoch im vorgedachten Falle der Ehe-
mann oder wenn sonst derjeuige, von welchem für den Steuerpflichtigen die Erklärung abzugeben
ist, keinen Wohnsitz im Großherzogthum hat, so ist der eigene Wohnsitz oder Aufenthalt des Steuer-
pflichtigen, beziehungsweise — bei Vermißten — deren letzter Wohnsitz entscheidend. Im Großher=
zogthum steuerpflichtige Beamte haben ohne Rücksicht auf den Ort der Ausübung ihres Amts die
Steuererklärung an dem in Absatz 1 bezeichneten Orte einzureichen; hat der Beamte aber
seinen thatsächlichen Wohnsitz nicht im Großherzogthum, so hat er die Steuererklärung an
seinem dienstlichen Wohnsitz abzugeben.
3. Sofern die Rentensteuererklärung an einem anderen Orte, als an dem der Veran-
lagung zur Einkommensteuer abzugeben wäre, ist gestattet, solche gleichfalls am letzteren Orte
einzureichen.