Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zu Artikel 18 
des Gesebes. 
5Zu Artikel 18 
386 XXIII. 
nur dann nöthig, wenn dies der Schatzungsrath ausdrücklich verlangt. Ist dies nicht der 
Fall, so genügt die Angabe der Gesammtsumme des Neunwerths der Loose beziehungs- 
weise der Wechsel und Schatzscheine. 
8 14. 
1. Zur Abgabe von Rentensteuererklärungen sind verpflichtet: 
a. diejenigen Personen, welche sich nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse vom 
1. April des Jahres im Bezug eines zur Rentensteuer noch nicht veranlagten steuer— 
baren Zinsen- und Renteneinkommens befunden haben; 
b. Steuerpflichtige, welche zur Rentensteuer bereits veranlagt sind und nach dem Stande 
ihrer Vermögensverhältnisse vom 1. April des Jahres gegenüber der Veranlagung 
eine Erhöhung ihres steuerbaren Zinsen= und Renteneinkommens im Betrag von über 
60 Mark erlangt haben (Artikel 7 des Gesetzes); 
. Steuerpflichtige, welche ihren Wohnsitz gewechselt haben. 
2. Das Finanzministerium kann anordnen, daß ausnahmsweise in einem Jahre alle 
Steuerpflichtigen Rentensteuererklärungen abzugeben haben. 
* 15. 
1. Die Rentensteuererklärungen sind innerhalb der Frist des § 10 des Veranlagungs- 
bis 21 des gesetzes bei dem Steuerkommissär in derjenigen Gemarkung einzureichen, in welcher der Steuer- 
Gesetzes. 
pflichtige — in den Fällen des Artikel 20 Ziffer 1 bis 4 des Gesetzes der zur Abgabe der 
Erklärung Verpflichtete „ am 1. April des betreffenden Jahres seinen Wohnsitz im 
Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf- 
enthalt, beim Vorhandensein eines mehrfachen Wohnsitzes im Großherzogthum aber seine 
Hauptniederlassung gehabt hat. 
2. Ehefrauen mit selbständigem Renteneinkommen haben am Wohnsitz des Ehemannes, 
Militärpersonen, die nicht nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen und selbständig einen 
Wohnsitz begründen können (§ 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), am Garnisousorte und, falls ihr 
Truppentheil im Deutschen Reich keinen Garnisonsort hat, am letzten inländischen Garnisonsorte 
des Truppentheils die Rentensteuererklärung abzugeben. Wenn jedoch im vorgedachten Falle der Ehe- 
mann oder wenn sonst derjeuige, von welchem für den Steuerpflichtigen die Erklärung abzugeben 
ist, keinen Wohnsitz im Großherzogthum hat, so ist der eigene Wohnsitz oder Aufenthalt des Steuer- 
pflichtigen, beziehungsweise — bei Vermißten — deren letzter Wohnsitz entscheidend. Im Großher= 
zogthum steuerpflichtige Beamte haben ohne Rücksicht auf den Ort der Ausübung ihres Amts die 
Steuererklärung an dem in Absatz 1 bezeichneten Orte einzureichen; hat der Beamte aber 
seinen thatsächlichen Wohnsitz nicht im Großherzogthum, so hat er die Steuererklärung an 
seinem dienstlichen Wohnsitz abzugeben. 
3. Sofern die Rentensteuererklärung an einem anderen Orte, als an dem der Veran- 
lagung zur Einkommensteuer abzugeben wäre, ist gestattet, solche gleichfalls am letzteren Orte 
einzureichen.
	        
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