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4. In Zweifelsfällen bestimmt die Steuerdirektion den Ort der Abgabe der Steuererklärung.
5. Da, wo hiernach die Erklärung abgegeben wird, erfolgt auch die Veranlagung zur
Rentensteuer.
8 16.
1. Die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten, das Sachverhältniß des Abgangs Zu Artikel 19
begründenden Anzeigen sind beim Steuerkommissär des Ortes der bisherigen Steuerveranlagung des Gesetes.
behufs weiterer Behandlung und Vorlage an den Schatzungsrath einzureichen. In den An-
zeigen über den Tod eines Steuerpflichtigen sind auch die Erben zu bezeichnen.
2. Diese Anzeigen haben in der Regel schriftlich zu geschehen. Erfolgen sie mündlich,
so ist von dem Steuerkommissär ein Protokoll über dieselben aufzunehmen und solches von
dem die Anzeige Erstattenden unterschriftlich zu bestätigen.
17.
1. Ist ein Steuerpflichtiger nicht im Stande, seine Erklärung überhaupt oder bezüglich zu Artikel 18
einzelner Theile selbst aufzustellen, so wird sie ihm der Steuerkommissär auf Ersuchen auf- bir 7“
stellen beziehungsweise vervollständigen. ·
2. Der zur Abgabe der Erklärung Verpflichtete bleibt jedoch für die Richtigkeit seiner
Augaben, die er unterschriftlich zu bestätigen hat, verantwortlich.
3. Ebenso verbleibt auch, wenn die Steuererklärung nach Artikel 20 Ziffer 5 Absatz 2
des Gesetzes durch einen erwählten Stellvertreter abgegeben wird, dem Steuerpflichtigen selbst
die Verantwortung für deren Richtigkeit.
8 18.
1. Steuerpflichtige, welche nach dem 1. April eines Jahres, jedoch vor Ablauf der zur Bu Artitel 18
Abgabe der Steuererklärungen an ihrem bisherigen Wohnorte anberaumten Frist ihren Wohnsitz %
verändern und zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 14 Absatz 1 a oder b dieser Ver-
ordnung veranlaßt sind, haben solche gleichwohl noch an ihrem bisherigen Wohnorte innerhalb
der erwähnten Frist einzureichen.
2. Nebstdem sind dieselben nach § 14 Absatz 1c und § 15 Absatz 1 dieser Verordnung
bei dem auf den nächsten 1. April folgenden Ab= und Zuschreiben an ihrem neuen Wohnorte
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
10.
1. Die Rückvergütung zur Ungebühr entrichteter und der nachträgliche Ansatz zu wenig Zu Artirel 24
erhobener Rentensteuer erstreckt sich auf diejenigen Beträge, welche in den letzten fünf Jahren des Gesetes.
bezahlt, beziehungsweise fällig geworden sind.
2. Die letzten fünf Jahre werden vom Tage der angebrachten Rückforderung, bei Rück-
vergütungen ohne Ansuchen der Betheiligten vom Tage der Konstatirung, bei Nachträgen aber
von dem Tage an zurückgerechnet, an welchem die Steuernachtragsschuld vom Pflichtigen aus-
drücklich oder stillschweigend anerkannt oder ihm durch Eröffnung des „Steuernachtraga oder
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901.