Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXIV. 395 
Nur für die Fertigung der Lagerbuchsreinschrift werden Stückgebühren, und zwar 
10 Pf. von jedem Eigenthumsstück, erhoben; kommen aber geschlossene Hofgüter in der Ge- 
markung vor, so wird auch hier die Tagesgebühr nach vorstehendem Absatz — an Stelle der 
Stückgebühren — berechnet. 
II. Ersatzleistungen der Grundeigenthümer. 
2. 
Die Grundeigenthümer — und als solche auch die Gemeinden und sonstigen Körper- 
schaften — haben für die nach den in § 1 aufgeführten Verordnungen auf ihre Rechnung 
vorgenommenen Arbeiten der Bezirksgeometer Vergütung in Tagesgebühren zu leisten, 
welche 
bei Zimmerarbeiten am Wohnort des Bezirksgeometers 9 40 
im Uebrigen 12 4+ 
betragen. 
Für die Gestattung der Einsicht des Lagerbuchs und des Vermessungswerks auf dem 
Geschäftszimmer des Bezirksgeometers wird eine Gebühr von 50 Pf. von jeder angefangenen 
Stunde erhoben; den öffentlichen Behörden und Beamten steht die Einsichtsnahme kostenfrei 
zu, wenn sie aus amtlichen Gründen erfolgt. 
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
3 
Ueberuachtgebühr. 
Neben der Tagesgebühr ist eine Uebernachtgebühr von 3 M zu berechnen, wenn durch 
ein mehr als einen Tag beanspruchendes Geschäft ein auswärtiges Uebernachten des Geschäfts- 
fertigers bedingt war. 
84. 
Auslagen. 
Ferner sind von dem Zahlungspflichtigen die beim Vollzug des Geschäftes erwachsenen 
baaren Auslagen (für Benützung der Eisenbahn, eines Dampfschiffes, der Post oder eines 
sonstigen Fuhrwerkes, für Zuzug von Meßgehilfen, für Lieferung von Zeichenpapier, für 
Transport der Geräthschaften, für Porto und dergleichen) zu erstatten. 
85. 
Berechnung der Tagesgebühren. 
Die bei auswärtigen Geschäften zur Hin= und Herreise erforderliche Zeit ist dem Zeit- 
aufwand für die Vornahme des Geschäfts zuzurechnen. 
Die Anrechnung der ganzen Tagesgebühr findet nur statt, wenn die Beschäftigung an 
dem betreffenden Tage mindestens 8 Stunden gedauert hat. Bei Geschäften von kürzerer 
Dauer kommt ein dem Zeitaufwand entsprechender Theil der Tagesgebühr — in Zehnteln 
ausgedrückt, wobei angefangene Zehntel für voll genommen werden — mindestens aber der 
Betrag von zwei Zehnteln derselben, in Ansatz. 
Die Tagesgebühr wird in den festgesetzten Beträgen erhoben, gleichviel ob die Arbeit 
von dem Bezirksgeometer selbst oder von seinem Gehilfen ausgeführt worden ist.
	        
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