396 XXIV.
86.
Vertheilung der Ersatzbeträge auf mehrere Betheiligte.
Werden an einem Tage in unmittelbarer Folge mehrere Geschäfte vorgenommen, für
welche verschiedene Betheiligte zahlungspflichtig sind, so kommt bei der Berechnung der
Tagesgebühr nach § 5 Absatz 2 der Gesammtaufwand an Zeit in Betracht und es vertheilt
sich die hienach anzusetzende Gebühr auf alle Betheiligte nach Verhältniß der für die einzelnen
Geschäfte aufgewendeten Zeit.
Werden auf einer Reise Geschäfte für verschiedene Betheiligte ausgeführt, so sind die
Gebühren für auswärtiges Uebernachten und die baaren Auslagen — soweit letztere nicht
ausschließlich durch ein bestimmtes Geschäft verursacht wurden — nach dem im vorhergehenden
Absatze angegebenen Maßstabe auf sämmtliche Betheiligte zu vertheilen.
87.
Erhebung der Ersatzbeträge.
Ueber die Rechnungsführung durch die Bezirksgeometer und die Erhebung der Ersatz=
beträge durch die Wasser= und Straßenbaukassen wird die Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues die erforderlichen Anordnungen erlassen.
88.
Betreibung.
Die Betreibung der Ersatzbeträge findet nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. April 1899,
die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Nr. XI), und der Vollzugsverordnung hiezu vom 30. Oktober 1899
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXV.) statt.
§ 9.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli dieses Jahres in Kraft.
Karlsruhe, den 30. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vat. Cadenbach.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Mai 1901.)
Die Ein= und Durchfuhr von Thieren aus der Schweiz betreffend.
Im Hinblick auf den Rückgang der Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen
Bezirk Rheinfelden werden die mit Bekanntmachung vom 29. März d. J. (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 288) diesem Bezirk gegenüber erlassenen Verbote mit sofortiger Wirkung
außer Wirksamkeit gesetzt.
Karlsruhe, den 31. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Heil. Vdt. Schmidt.
6 Druck und Verlag von Malsch & Vogel. in Karlerude.