Nr. XXV. 397
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. Juni 1901.
Juhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung des Ministeriums des Innern: die Gemeindeverhältnisse in
Seckenheim betreffend; die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend; des Ministeriums der Finanzen : die
Vergütung der den Beamten bei Versetzungen erwachsenden Umzugskosten betreffend.
Bekanntmachung.
Die Gemeindeverhältnisse in Seckenheim betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerial-Entschließung d. d. Karlsruhe, den 25. Mai 1901 Nr. 339 gnädigst auszusprechen
geruht, daß der südwestliche Theil der Gemeinde Seckenheim (Industrieansiedelung am Rhein)
fortan unter dem Namen Rheinau als Nebenort der Gemeinde Seckenheim, jedoch ohne eigene
Gemarkung, zu gelten habe.
Karlsruhe, den 3. Juni 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
(Vom 3. Juni 1901.)
Heil. Vdt. Schmidt.
Verordnung.
Die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend.
In dem der diesseitigen Verordnung vom 1. August 1896 — die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße
in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 242) — beigegebenen
Verzeichniß ist einzuschieben hinter
Resina Scammoniae
„Rhizoma Filicis — Farnwurzel 20 8j“
(Vom 11. Juni 1901.)
und hinter
Extractum Digitalis
„Extractum Filicis — Farnextrakt 10 8“.
Karlsruhe, den 11. Juni 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt. Dr. Wengler.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 61