Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XXV. 397 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. Juni 1901. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnung des Ministeriums des Innern: die Gemeindeverhältnisse in 
Seckenheim betreffend; die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend; des Ministeriums der Finanzen : die 
Vergütung der den Beamten bei Versetzungen erwachsenden Umzugskosten betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
Die Gemeindeverhältnisse in Seckenheim betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung d. d. Karlsruhe, den 25. Mai 1901 Nr. 339 gnädigst auszusprechen 
geruht, daß der südwestliche Theil der Gemeinde Seckenheim (Industrieansiedelung am Rhein) 
fortan unter dem Namen Rheinau als Nebenort der Gemeinde Seckenheim, jedoch ohne eigene 
Gemarkung, zu gelten habe. 
Karlsruhe, den 3. Juni 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
(Vom 3. Juni 1901.) 
Heil. Vdt. Schmidt. 
Verordnung. 
Die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend. 
In dem der diesseitigen Verordnung vom 1. August 1896 — die Abgabe stark wirkender 
Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße 
in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 242) — beigegebenen 
Verzeichniß ist einzuschieben hinter 
Resina Scammoniae 
„Rhizoma Filicis — Farnwurzel 20 8j“ 
(Vom 11. Juni 1901.) 
und hinter 
Extractum Digitalis 
„Extractum Filicis — Farnextrakt 10 8“. 
Karlsruhe, den 11. Juni 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vdt. Dr. Wengler. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 61
	        
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