Nr. XXVII. aos
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 21. Juni 1901.
Inhalt.
Bekauntmachungen des Ministeriums des Innern: die ärztliche Prüfuug betreffend; die Abänderung des
Formulars 12 zu 8 49 der Verwaltungsgebührenordnung betreffend.
Bekanntmachung.
Die ärztliche Prüfung betreffend.
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Bundesraths vom 28. Mai d. J., die
Prüfungsordnung für Aerzte betreffend, zur allgemeinen Kenntniß.
Karlsruhe, den 7. Juni 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
(Vom 7. Juni 1901.)
Heil.
Vat. Dr. Wengler.
Prüfungsordnung für Jerzte.
A. Centralbehörden, welche Approbationen ertheilen.
§* 1.
Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet sind befugt:
1. die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes-
universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen,
des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Groß-
herzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin
und in Gemeinschaft die Ministerien des Großherzogthums Sachsen und der sächsischen
Herzogthümer;
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 63