Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 407 
Das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium oder Realgymnasium 
außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (8 65). 
87. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studirende nach Erlangung des 
Reifezeugnisses (8 6) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten 
des Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon innerhalb der letzten 
sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs erfolgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studirende während 
dieser Zeit an einer Universität immatrikulirt war und die Ableistung am Universitätsort 
erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Ausnahnaweise darf die Studienzeit, welche 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6) einem dem medizinischen verwandten Uni- 
versitätsstudium gewidmet, 
2. nach Erlangung des Reifezeugnisses von einer anderen neunstufigen höheren Lehranstalt 
als den im § 6 Absatz 1 bezeichneten Anstalten dem medizinischen oder einem ver- 
wandten Universitätsstudium gewidmet, 
3. an einer ausländischen Universität zurückgelegt 
ist, theilweise oder ganz angerechnet werden (8 65). 
88. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studirende zwei Halbjahre an den 
Präparirübungen und ein Halbjahr an den mikroskopisch-anatomischen Uebungen sowie an 
einem physiologischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig Theil genommen hat. 
Ausnahmen von einzelnen dieser Voraussetzungen dürfen nur aus besonderen Gründen 
gestattet werden (§ 65). 
89. 
Die in 8§§ 6 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu § 7 wird durch das Anmeldebuch, und soweit das Studium an einer 
anderen Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugniß, der Nachweis zu 8 8 durch 
besondere, nach dem beigefügten Muster 1 auszustellende Zeugnisse geführt. Für die Studirenden » 
der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen in Berlin werden die. 
Zeugnisse zu §§ 7 und 8 von der Direktion der Akademie ausgestellt. 
§ 10. 
Ist der Studirende zuzulassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der 
Gebühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich geladen. Der 
Ladung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. 
Wer in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint oder von der 
begonnenen Prüfung zurücktritt, geht, sofern genügende Entschuldigungsgründe nicht vorliegen, 
63.
	        
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