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Botanik auf die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der Pflanzen und auf einen all-
gemeinen Ueberblick des Pflanzenreichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch wichtigen
Pflanzen, zu beschränken.
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den Natur-
wissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und Botanik
nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind.
8 13.
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache sowie die
für dasselbe ertheilte Censur werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein beson-
deres Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der
Kommission zu unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist.
8 14.
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden eine
Censur ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2),
„genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind.
Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, wird
nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die
Censur für die auatomische Prüfung mit 5, diejenige für die physiologische mit 4, die Cen-
suren für die physikalische und die chemische Prüfung je mit 2 multiplizirt, diejenigen für
die Prüfungen in Zoologie und in Botanik je einfach gerechnet werden, und die Summe durch
15 getheilt wird. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,5
betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Ist in einem Prüfungsfache die Censur „ungenügend“ oder „schlecht“ ertheilt, so gilt es
als nicht bestanden und muß wiederholt werden.
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den
Censuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei Monate bis ein Jahr.
Sie wird von dem Vorsitzenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen mit den
betreffenden Examinatoren einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt fest-
gesetzt, bis zu welchem spätestens die Meldung zur Wiederholung der Prüfung in allen nicht
bestandenen Fächern erfolgen muß.
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wiederholung
der Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung von Aufang
an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (§ 3 Absatz 2) zulässig.
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht
vollständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ausnahmen können nur
aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65).