Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 409 
Botanik auf die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der Pflanzen und auf einen all- 
gemeinen Ueberblick des Pflanzenreichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch wichtigen 
Pflanzen, zu beschränken. 
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den Natur- 
wissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und Botanik 
nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind. 
8 13. 
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache sowie die 
für dasselbe ertheilte Censur werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein beson- 
deres Protokoll eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der 
Kommission zu unterzeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist. 
8 14. 
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden eine 
Censur ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), 
„genügend“ (3), „ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind. 
Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, wird 
nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die 
Censur für die auatomische Prüfung mit 5, diejenige für die physiologische mit 4, die Cen- 
suren für die physikalische und die chemische Prüfung je mit 2 multiplizirt, diejenigen für 
die Prüfungen in Zoologie und in Botanik je einfach gerechnet werden, und die Summe durch 
15 getheilt wird. Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,5 
betragen, als ein Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Censur „ungenügend“ oder „schlecht“ ertheilt, so gilt es 
als nicht bestanden und muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den 
Censuren und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei Monate bis ein Jahr. 
Sie wird von dem Vorsitzenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen mit den 
betreffenden Examinatoren einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt fest- 
gesetzt, bis zu welchem spätestens die Meldung zur Wiederholung der Prüfung in allen nicht 
bestandenen Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wiederholung 
der Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung von Aufang 
an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen 
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (§ 3 Absatz 2) zulässig. 
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht 
vollständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ausnahmen können nur 
aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.