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410 XXVII.
15.
Sofern der Studirende seine Studien an einer anderen Universität fortsetzt, muß die
Wiederholungsprüfung vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden.
Die auf Grund des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 4 und 5 getroffenen Ent-
scheidungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen.
8 16.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung
nicht zugelassen.
17.
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen
drei Tagen das Ergebniß der Prüfung und die gemäß § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 4
und 5 getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzutheilen. Diese hat, falls der
Studirende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden
Vermerk in das Abgangszengniß einzutragen.
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten
Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der
Gesammtcensur die Fristen nach § 14 Absatz 4 vermerkt. Ueber die Wiederholung der Prüfung
——rhällt der Studirende ein Zeugniß nach Muster 3.
8 18.
Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausgefertigte Zeugniß betragen 90
Mark. Hiervon werden 20 Mark auf die anatomische, 15 Mark auf die physiologische, je
7 Mark auf die physikalische und die chemische, je 5 Mark auf die zoologische und die
botanische Prüfung vertheilt. Aus dem Reste von 31 Mark sind die sächlichen und Ver-
waltungskosten zu bestreiten.
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des § 12 Absatz 5
nur die Gebührenantheile für diejenigen Mitglieder der Kommission, von deuen sie geprüft
werden, sowie für sächliche und Verwaltungskosten 31 Mark zu entrichten.
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 12 Mark für sächliche und
Verwaltungskosten die Gebührenantheile für die Mitglieder der Kommission, von welchen die
Wiederholungsprüfung abgehalten wird, aufs Neue zu entrichten.
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maß-
gabe ihrer Mühewaltung von der Centralbehörde (§ 3 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungs-
jahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten.
Ueber die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden Er-
sparnisse sowie der verfallenen Gebühren (§ 10 Absatz 2, § 14 Absatz 6) befindet die
Centralbehörde (§ 3 Absatz 2).