Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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410 XXVII. 
15. 
Sofern der Studirende seine Studien an einer anderen Universität fortsetzt, muß die 
Wiederholungsprüfung vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. 
Die auf Grund des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 4 und 5 getroffenen Ent- 
scheidungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen. 
8 16. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
17. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen 
drei Tagen das Ergebniß der Prüfung und die gemäß § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 4 
und 5 getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzutheilen. Diese hat, falls der 
Studirende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden 
Vermerk in das Abgangszengniß einzutragen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten 
Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der 
Gesammtcensur die Fristen nach § 14 Absatz 4 vermerkt. Ueber die Wiederholung der Prüfung 
——rhällt der Studirende ein Zeugniß nach Muster 3. 
8 18. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausgefertigte Zeugniß betragen 90 
Mark. Hiervon werden 20 Mark auf die anatomische, 15 Mark auf die physiologische, je 
7 Mark auf die physikalische und die chemische, je 5 Mark auf die zoologische und die 
botanische Prüfung vertheilt. Aus dem Reste von 31 Mark sind die sächlichen und Ver- 
waltungskosten zu bestreiten. 
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des § 12 Absatz 5 
nur die Gebührenantheile für diejenigen Mitglieder der Kommission, von deuen sie geprüft 
werden, sowie für sächliche und Verwaltungskosten 31 Mark zu entrichten. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 12 Mark für sächliche und 
Verwaltungskosten die Gebührenantheile für die Mitglieder der Kommission, von welchen die 
Wiederholungsprüfung abgehalten wird, aufs Neue zu entrichten. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maß- 
gabe ihrer Mühewaltung von der Centralbehörde (§ 3 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungs- 
jahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden Er- 
sparnisse sowie der verfallenen Gebühren (§ 10 Absatz 2, § 14 Absatz 6) befindet die 
Centralbehörde (§ 3 Absatz 2).
	        
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