Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 413 
in Berlin werden die zu §§ 23 und 25 erforderten Zeugnisse von der Direktion der Akademie 
ausgestellt. 
8 26. 
Außerdem sind der Meldung noch beizufügen 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitäts- 
studien darzulegen ist, sowie 
2. falls der Kaudidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, 
ein amtliches Zeugniß über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Sämmtliche in 88 22, 23 und 25 aufgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 2 
bezeichneten Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. 
8327. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter 
Vorzeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (8 58) bei dem 
Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
g 28. 
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
. die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie; 
II. die medizinische Prüfung; 
III. die chirurgische Prüfung; 
IV. die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung; 
V. die Prüfung in der Augenheilkunde; 
VI. die Prüfung in der Frrenheilkunde; 
VII. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind, auch abgesehen von der 
Vorschrift des § 38, verpflichtet, soweit der Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, festzustellen, 
daß der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten 
der Anatomie und Physiologie die in der Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten 
und während der klinischen Zeit zu verwerthen gelernt hat. Die Art und der Erfolg der 
Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind in dem Protokolle (§ 50) der betreffenden 
Prüfungsabschnitte im Einzelnen anzugeben. 
g 29. 
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden, 
mit Ausnahme der technischen Theile der chirurgischen Prüfung (88 36 und 37), bei welchen 
die doppelte Zahl zulässig ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 64 
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