Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

414 XXVII. 
8 30. 
I. Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie um- 
faßt zwei Theile, wird von einem Examinator abgehalten und ist thunlichst in zwei Tagen zu 
erledigen. In derselben muß der Kandidat sich befähigt zeigen: 
1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu 
machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen; 
2. zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate, von denen jedenfalls eins für die 
mikroskopische Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und demnächst in einer 
eingehenden mündlichen Prüfung seine Keuntnisse in der pathologischen Anatomie 
und in der allgemeinen Pathologie darzuthun. 
31. 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Theile und ist in der Regel in sieben auf 
einander folgenden Wochentagen zu erledigen. 
8 32. 
In dem ersten Theile der medizinischen Prüfung, der von zwei Examinatoren in der 
medizinischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder 
an Kranken der Poliklinik abgehalten wird, hat der Kandidat 
a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegemwart des be- 
treffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des 
Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator 
gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause 
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum 
und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu über- 
geben ist; 
.die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich 
wenigstens einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im An- 
schluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der 
Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben 
und im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes des Kranken eine 
schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet 
einer der dem Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der 
Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen 
Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei 
den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen 
zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen 
Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten, namentlich 
mit Einschluß der Kinderkrankheiten, und seine Vertrautheit mit der gesammten Heilmittel- 
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