414 XXVII.
8 30.
I. Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie um-
faßt zwei Theile, wird von einem Examinator abgehalten und ist thunlichst in zwei Tagen zu
erledigen. In derselben muß der Kandidat sich befähigt zeigen:
1. an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu
machen und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen;
2. zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate, von denen jedenfalls eins für die
mikroskopische Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und demnächst in einer
eingehenden mündlichen Prüfung seine Keuntnisse in der pathologischen Anatomie
und in der allgemeinen Pathologie darzuthun.
31.
II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Theile und ist in der Regel in sieben auf
einander folgenden Wochentagen zu erledigen.
8 32.
In dem ersten Theile der medizinischen Prüfung, der von zwei Examinatoren in der
medizinischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder
an Kranken der Poliklinik abgehalten wird, hat der Kandidat
a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegemwart des be-
treffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des
Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator
gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum
und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu über-
geben ist;
.die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich
wenigstens einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im An-
schluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der
Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben
und im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes des Kranken eine
schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet
einer der dem Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf der vier Tage aus der
Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen
Kranken zu übernehmen hat.
Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei
den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen
zu veranlassen.
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen
Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten, namentlich
mit Einschluß der Kinderkrankheiten, und seine Vertrautheit mit der gesammten Heilmittel-
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