Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

416 XXVII. 
sepsis und Asepsis, sowie seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen 
nachzuweisen, auch die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung 
und Behandlung der Ohrenkrankheiten, der Haut= und venerischen Krankheiten darzuthun. 
8 36. 
In dem zweiten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in der Operations-= 
lehre und in der Würdigung der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung zu 
unterziehen, zwei Operationen, darunter eine Arteriennnterbindung, an der Leiche zu verrichten 
und die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Justrumentenlehre darzulegen. 
§ 37. 
In dem dritten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auf Fragen aus der 
Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, in 
einem Falle das angezeigte Verfahren am Phantom oder an Kranken auszuführen und den 
Verband kunstgerecht anzulegen. 
8 38. 
In dem vierten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in einer von einem 
Fachvertreter abzunehmenden, nach Befinden mit der Prüfung zu 8 36 zu verbindenden, 
mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topographisch-chirurgischen Theile der Anatomie 
darzuthun. Die Prüfung hat sich in der Regel auf einen Körpertheil zu beschränken. 
g 39. 
Seitens der Centralbehörde (8 20 Absatz 2) kann die Prüfung in den Hals= und Nasen- 
krankheiten (§ 32 Absatz 3) der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Ohrenkrankheiten, den 
Haut= und venerischen Krankheiten (§ 35 Absatz 3) der medizinischen Prüfung zugewiesen werden. 
8 40. 
IV. Die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung umfaßt zwei Theile, sie wird von zwei 
Examinatoren in einer öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Abtheilung ver- 
bunden ist, oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist in der Regel in fünf auf 
einander folgenden Wochentagen zu erledigen. 
8 41. 
du dem ersten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat 
. eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder eines von demselben damit 
beauftragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindes- 
lage, die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen und auf Erfordern 
sich an den geburtshülflichen Maßnahmen zu betheiligen sowie auch nach Beendigung 
der Geburt im Laufe der nächsten 24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht
	        
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