Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

418 XXVII. 
8 45. 
VI. Die Prüfung in der Irrenheilkunde wird von einem Examinator in der Irren— 
abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist 
an einem Tage zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Geisteskranken zu untersuchen, 
die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund 
sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und hierauf 
in einer mündlichen Prüfung auch an anderen Kranken nachzuweisen, daß er die für einen 
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Irrenheilkunde besitzt. 
g 46. 
VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche; sie wird von einem Examinator ab— 
gehalten und ist in einem Tage zu erledigen. 
In derselben hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich die für einen praktischen Arzt 
erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene erworben, sich mit den wichtigeren hygienischen und 
insbesondere auch bakteriologischen Untersuchungsmethoden sowie mit den Grundsätzen und der 
Technik der Schutzpockenimpfung vertraut gemacht hat, auch die erforderlichen Kenntnisse über 
Gewinnung und Erhaltung der Lymphe besitzt. 
847. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vorhanden, ihre 
Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist darauf zu 
achten, daß der Kandidat sprachliches Verständuiß für die medizinischen Kunstausdrücke besitzt. 
8 48. 
Zu dem ersten und siebenten Prüfungsabschnitt ist den Studirenden der Medizin, zu den 
klinischen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt gestattet, welche als Auskultanten 
oder Praktikanten an der betreffenden Klinik Theil nehmen. 
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin an einer Universität des Deutschen Reichs der 
Zutritt frei. 
8 49. 
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken und Schwangeren (8 32 Absatz 
ln und b, § 35 Absatz La und b, 8 41 Absatz 1a und b, 88 44, 45) werden von der 
Direktion der betreffenden Anstalt dem Examinator zugewiesen und sind von diesem dem 
Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei Beginn desselben zu überweisen. Die Ueberweisung 
desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der Prüfungsperiode ist nur ausnahms- 
weise gestattet (unbeschadet der gänzlichen Ausschließung im 8 43 Satz 2).
	        
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