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8 50.
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll unter
Anführung der Prüfungsgegenstände und der ertheilten Censuren, bei der Censur „ungenügend“
oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen.
g 51.
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, dem
Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach Be—
endigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mittheilung des Ergebnisses ohne besondere
Aufforderung binnen drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder gemäß
dessen Bestimmung im Bureau der letzteren und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren
24 Stunden bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den nächstfolgenden Prüfungs-
abschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins persönlich zu melden. Der Vorsitzende hat
darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein Zeit-
raum von acht Tagen liegt.
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschuitte zurückzulegen sind, bestimmt der
Vorsitzende. Jedoch darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt IV vor Ablauf von acht
Tagen nach Abschnitt 1 begonnen wird.
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung
des Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder dem späteren
Theile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unter-
ziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur Anberaumung ferneren
Termins das im Absatz 1 Gesagte.
52.
Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschuitten V bis VII sowie in jedem Theile
der übrigen Abschnitte wird eine besondere Censur unter ausschließlicher Anwendung der
Censuren „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und, schlecht“ (5) ertheilt.
Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Censur „ungenügend“
oder „schlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme. Anderenfalls finden die Bestimmungen des
5 53 Absatz 1 zu a und Absatz 2 entsprechende Anwendung.
g 63.
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von
dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelcensuren
(8 52 Absatz 1)
a. für Abschnitt 1 einfach,
b. für Abschnitt 11 Theil 1 fünffach, Theil 2 einfach,
C. für Abschnitt III Theil 1 und 4 je zweifach, Theil 2 und 3 je einfach,
d. für Abschnitt IV Theil 1 dreifach, Theil 2 einfach