Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 419 
8 50. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll unter 
Anführung der Prüfungsgegenstände und der ertheilten Censuren, bei der Censur „ungenügend“ 
oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen. 
g 51. 
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, dem 
Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach Be— 
endigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mittheilung des Ergebnisses ohne besondere 
Aufforderung binnen drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder gemäß 
dessen Bestimmung im Bureau der letzteren und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren 
24 Stunden bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den nächstfolgenden Prüfungs- 
abschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins persönlich zu melden. Der Vorsitzende hat 
darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein Zeit- 
raum von acht Tagen liegt. 
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschuitte zurückzulegen sind, bestimmt der 
Vorsitzende. Jedoch darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt IV vor Ablauf von acht 
Tagen nach Abschnitt 1 begonnen wird. 
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung 
des Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder dem späteren 
Theile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unter- 
ziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur Anberaumung ferneren 
Termins das im Absatz 1 Gesagte. 
52. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschuitten V bis VII sowie in jedem Theile 
der übrigen Abschnitte wird eine besondere Censur unter ausschließlicher Anwendung der 
Censuren „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und, schlecht“ (5) ertheilt. 
Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Censur „ungenügend“ 
oder „schlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme. Anderenfalls finden die Bestimmungen des 
5 53 Absatz 1 zu a und Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
g 63. 
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von 
dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelcensuren 
(8 52 Absatz 1) 
a. für Abschnitt 1 einfach, 
b. für Abschnitt 11 Theil 1 fünffach, Theil 2 einfach, 
C. für Abschnitt III Theil 1 und 4 je zweifach, Theil 2 und 3 je einfach, 
d. für Abschnitt IV Theil 1 dreifach, Theil 2 einfach
	        
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