Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

420 XXVII. 
gerechnet werden und die sich für die einzelnen Abschnitte ergebende Summe der Zahlenwerthe 
zu a durch zwei, zu b und o durch sechs, zu d durch vier getheilt wird. 
Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden sie, weun sie über O, betragen, als ein 
Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
8 54. 
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Theile eines Prüfungsabschnitts die 
Censur „ungenügeund“ oder „schlecht“ ertheilt, so gilt er als nicht bestanden und muß wieder- 
holt werden. 
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den 
Censuren zwei Monate bis ein Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit 
den betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise 
wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem spätestens die Meldung zur Wiederholungs- 
prüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen 
verschiedener Abschnitte laufen gleichzeitig neben einander. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Theiles desselben findet in 
Gegenwart des Vorsitzenden statt. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
55. 
Hat der Kandidat sämmtliche Prüfungsabschnitte bestanden so wird aus den für die 
Prüfungsabschnitte ertheilten Censuren die Gesammtcensur ermittelt, indem die Censuren für 
Abschnitt II und Ill je mit 6, für Abschnitt IV mit 4, für Abschuitt 1 und VII je mit 2 
multiplizirt, die Censuren für Abschnitt V und VI einfach gerechnet werden und die sich er- 
gebende Summe durch 22 getheilt wird. Mit den sich hierbei ergebenden Brüchen wird in 
der im § 53 Absatz 2 angegebenen Weise verfahren. 
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Centralbehörde 
(§ 20 Absatz 2) zur Ertheilung einer Bescheinigung darüber, daß der Kandidat die Prüfung 
bestanden hat, und gegebenen Falles, daß seiner Zulassung zum praktischen Jahre nichts 
entgegensteht. 
9 56. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß § 27 Absatz 2 und § 51 Absatz 1 und 3 persönlich 
meldet, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Centralbehörde (§ 20 Absatz 2) bis zur 
folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder 
garnicht erscheint, geht der Hälfte des auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallenden, 
wer ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurücktritt, der Hälfte des 
auf alle noch zu erledigenden Prüfungsabschnitte entfallenden Gebührenbetrags verlustig. Auch 
kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der 
Prüfungskommission der ganze eingezahlte Betrag für verfallen und in besonderen Fällen die
	        
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