Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII. 421 
Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für nicht bestanden erkärt werden. Gegen den 
Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (§ 20 Absatz 2) zulässig. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 54 Absatz 2) 
zur Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungskommission 
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte oder Theile als 
nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der 
Centralbehörde (§ 20 Absatz 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren nach ihrem Beginne nicht voll- 
ständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen hiervon 
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65). 
§ 57. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher 
sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 65). 
Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission 
wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§5 22, 23, 25, § 26 Ziffer 2) 
sind dem Kandidaten erst bei Anshändigung der im § 55 Absatz 2 bezeichneten Bescheinigung 
zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind sämmtliche Centralbehörden (§ 1) durch 
Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, 
aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden 
sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den 
Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
8 58. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt 1 16 Mark, 
und zwar für Theil 1 10 Mark, 
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für den Prüfungsabschnitt 11. .... 35» 
und zwar für Theil 1 25 Mark, 
„ 2„2 10 „ 
für den Prüfungsabschnitt III .... 55 „ 
und zwar für Theil 1 25 Mark, 
„ „ 2 10 „ 
„ „ 3 10 „ 
4 10 „ 
11 11 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1901. 65
	        
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