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Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für nicht bestanden erkärt werden. Gegen den
Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (§ 20 Absatz 2) zulässig.
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 54 Absatz 2)
zur Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungskommission
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte oder Theile als
nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der
Centralbehörde (§ 20 Absatz 2) zulässig.
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren nach ihrem Beginne nicht voll-
ständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen hiervon
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65).
§ 57.
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher
sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 65).
Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission
wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen.
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§5 22, 23, 25, § 26 Ziffer 2)
sind dem Kandidaten erst bei Anshändigung der im § 55 Absatz 2 bezeichneten Bescheinigung
zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind sämmtliche Centralbehörden (§ 1) durch
Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen,
aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden
sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den
Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.
8 58.
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark.
Davon sind zu berechnen:
für den Prüfungsabschnitt 1 16 Mark,
und zwar für Theil 1 10 Mark,
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für den Prüfungsabschnitt 11. .... 35»
und zwar für Theil 1 25 Mark,
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für den Prüfungsabschnitt III .... 55 „
und zwar für Theil 1 25 Mark,
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Gesetzes und Verordnungsblatt 1901. 65