Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

422 XXVII. 
für den Prüfungsabschschnitt 1V. .... 24 Mark, 
und zwar für Theil 1 12 Mark, 
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für den Prüfungsabschnitt V. 12 „ 
11 11 7’ VI 12 ! 
„ „ VII 12 „ 
für sächliche und Verwaltungskosten 34 „ 
zusammmen 200 Mark. 
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts 
außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche und Verwaltungskosten 
zur nochmaligen Erhebung. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält vorbehaltlich der 
Bestimmung im § 56 Absatz 2 die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte 
ganz, die Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten nach Verhältniß zurück. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe 
ihrer Mühewaltung von der Centralbehörde (§ 20 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs 
festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden Ersparnisse sowie der ver- 
fallenen Gebühren (§ 56 Absatz 2 und 4) entscheidet die Centralbehörde (§ 20 Absatz 2). 
III. Praktisches Jahr. 
§ 59. 
Nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung und in der Regel im unmittelbaren 
Anschluß an diese hat der Kandidat sich ein Jahr lang an einer Universitätsklinik, Universitäts- 
poliklinik oder an einem dazu besonders ermächtigten Krankenhaus innerhalb des Deutschen 
Reichs unter Aufsicht und Anleitung des Direktors oder ärztlichen Leiters als Praktikant zu 
beschäftigen und von dieser Zeit mindestens ein drittel Jahr vorzugsweise der Behandlung von 
inneren Krankheiten zu widmen. 
Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Central= 
behörde (§ 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete das Krankenhaus belegen ist, im 
Reichslande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Ein Verzeichniß der ermächtigten 
Krankenhäuser wird alljährlich vom Reichskanzler veröffentlicht. 
Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten frei. Ein mehr als zweimaliger Wechsel 
ist jedoch nur mit Genehmigung der für die Approbation zuständigen Centralbehörde (§ 63 
Absatz 2) zulässig. 
8 60. 
Während des praktischen Jahres, welches in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen 
ist, hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden
	        
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