Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXVII.  429
Muster  4  (zu  §  25).

Praktikantenschein.

Dem  Kandidaten  der  Medizin

aus  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  nach  vollständig  bestandener  ärztlicher
Vorprüfung  im  Halbjahr  1  vom  ten.  1  „  bis  zum

ten  1  an  der  Klinik  (Poliklinik)  (an  dem
Kursus  für  in  der  Abtheilung  des  Krankenhauses)  als  Praktikant

regelmäßig  Theil  genommen")  hat.
den  ten  1

Klinik  (Poliklinit)

·  der
Der  Direktor  Krankenhauses

(Professor).

*,  Bei  den  Praktikantenscheinen  über  den  Besuch  der  geburtshülflichen  Klinik  ist  noch  hinzuzufügen:  „und

Kreißende  in  Gegenwart  des  Lehrers  oder  Assistenzarztes  felbständig  enibunden“.
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1901  66