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XXVIII.
88.
Die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung der weltlichen Ortsstiftungen, ohne
Unterschied, welchen Zwecken dieselben gewidmet sind, einschließlich der Rechnungsabhör und der
Genehmigung der von den örtlichen Stiftungsbehörden aufgestellten Voranschläge, ist Aufgabe
der Bezirksämter. Zu ihrer Zuständigkeit gehören insbesondere:
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die Feststellung der Zahl der Mitglieder der (ordentlichen) Stiftungsräthe für Stif-
tungen, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken, und der Art und Weise
der Betheiligung der einzelnen Gemeinden bei der Wahl dieser Mitglieder in den
Fällen des § 16 Absatz 2 des Gesetzes;
die Ernennung des Vorsitzenden dieser Stiftungsräthe in den im zweiten Satze des
§ 18 des Gesetzes bezeichneten Fällen;
die Entscheidung über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Einsetzung beson-
derer Stiftungsräthe, soweit diese von den die betreffenden Stiftungen verwaltenden Ge-
meindebehörden oder von den Angehörigen einer zum Stiftungs-
genusse berechtigten Confession verlangt wird, — § 28 des Gesetzes — und
über die Wiederaufhebung einer von den Gemeindebehörder beschlossenen derart
besonderen Verwaltung (8 26 Absatz 2);
die Festsetzung der Mitgliederzahl der zu bestellenden besonderen Stiftungsräthe, sowie
der Art und Weise der Betheiligung der einzelnen Gemeinden, wenn dieselben durch
mehrere der letzteren zu bestellen sind — § 21 Ziffer 2 und § 25 des Gesetzes —;
endlich
die Entschließungen hinsichtlich der Entlassung von Stiftungsrathsmitgliedern wegen
Mangels der gesetzlichen Bedingungen zur Aufnahme in die Vorschlagslisten oder wegen
Verwandtschaft mit anderen Mitgliedern — § 27 Absatz 2 des Gesetzes —=
die Ertheilung oder Versagung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Stif-
tungsbehörden über
Veräußerung, Vertauschung und Verpfändung von Stiftungsvermögen, wenn der
Werth 3000 4+ nicht übersteigt;
b. Erwerbung von Grundstücken in Zwangsversteigerungen zur Abwendung von Kapi-
talverlusten, wenn das Gebot nicht mehr als 3000 + beträgt;
Nachlässe an Forderungen, welche den Betrag von 200 K nicht übersteigen;
. Neue Festsetzungen und Erhöhungen der Bezüge von Beamten kleinerer Stiftungen
bis zum Jahresbetrag von 60 + für einen einzelnen Beamten;
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die Befugniß für kleinere Stiftungen die im Gesetze (§ 29) vorgeschriebene Aufstellung
von Voranschlägen nachzusehen.
89.
Weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit der Staatsbehörden bleiben den von den
Ministerien zu dem Gesetze zu erlassenden Vollzugsverordnungen vorbehalten.