Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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XXVIII. 
88. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung der weltlichen Ortsstiftungen, ohne 
Unterschied, welchen Zwecken dieselben gewidmet sind, einschließlich der Rechnungsabhör und der 
Genehmigung der von den örtlichen Stiftungsbehörden aufgestellten Voranschläge, ist Aufgabe 
der Bezirksämter. Zu ihrer Zuständigkeit gehören insbesondere: 
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die Feststellung der Zahl der Mitglieder der (ordentlichen) Stiftungsräthe für Stif- 
tungen, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken, und der Art und Weise 
der Betheiligung der einzelnen Gemeinden bei der Wahl dieser Mitglieder in den 
Fällen des § 16 Absatz 2 des Gesetzes; 
die Ernennung des Vorsitzenden dieser Stiftungsräthe in den im zweiten Satze des 
§ 18 des Gesetzes bezeichneten Fällen; 
die Entscheidung über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Einsetzung beson- 
derer Stiftungsräthe, soweit diese von den die betreffenden Stiftungen verwaltenden Ge- 
meindebehörden oder von den Angehörigen einer zum Stiftungs- 
genusse berechtigten Confession verlangt wird, — § 28 des Gesetzes — und 
über die Wiederaufhebung einer von den Gemeindebehörder beschlossenen derart 
besonderen Verwaltung (8 26 Absatz 2); 
die Festsetzung der Mitgliederzahl der zu bestellenden besonderen Stiftungsräthe, sowie 
der Art und Weise der Betheiligung der einzelnen Gemeinden, wenn dieselben durch 
mehrere der letzteren zu bestellen sind — § 21 Ziffer 2 und § 25 des Gesetzes —; 
endlich 
die Entschließungen hinsichtlich der Entlassung von Stiftungsrathsmitgliedern wegen 
Mangels der gesetzlichen Bedingungen zur Aufnahme in die Vorschlagslisten oder wegen 
Verwandtschaft mit anderen Mitgliedern — § 27 Absatz 2 des Gesetzes —= 
die Ertheilung oder Versagung der Staatsgenehmigung zu Beschlüssen der Stif- 
tungsbehörden über 
Veräußerung, Vertauschung und Verpfändung von Stiftungsvermögen, wenn der 
Werth 3000 4+ nicht übersteigt; 
b. Erwerbung von Grundstücken in Zwangsversteigerungen zur Abwendung von Kapi- 
talverlusten, wenn das Gebot nicht mehr als 3000 + beträgt; 
Nachlässe an Forderungen, welche den Betrag von 200 K nicht übersteigen; 
. Neue Festsetzungen und Erhöhungen der Bezüge von Beamten kleinerer Stiftungen 
bis zum Jahresbetrag von 60 + für einen einzelnen Beamten; 
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die Befugniß für kleinere Stiftungen die im Gesetze (§ 29) vorgeschriebene Aufstellung 
von Voranschlägen nachzusehen. 
89. 
Weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit der Staatsbehörden bleiben den von den 
Ministerien zu dem Gesetze zu erlassenden Vollzugsverordnungen vorbehalten.
	        
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