Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXIX. 441 
wie der Verbescheidung von Beschwerden ergehenden Ersuchen der Anstaltsvorstände — Amts- 
gerichte S§ 11 —, der Ausführungsbehörde und Beschwerdestelle zu entsprechen. 
Die Strafvollstreckungsbehörden oder Vorstände von Gefangenenanstalten haben im Fall 
des § 15 Ziffer 1 Reichsgesetzes der Ausführungsbehörde ungesäumt von der rechtskräftigen 
Verurtheilung beziehungsweise dem Strafantrikt eines Entschädigungsberechtigten Nachricht zu 
geben. 
87. 
Die Ausführungsbehörde hat, falls eine Ergänzung der Untersuchung stattgefunden hat, 
vor Erlassung ihres Bescheids jeweils dem Vorstand der Anstalt — Amtsgericht § 11 -, 
in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls untergebracht war, unter Aktenmittheilung 
Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. 
88. 
Das Landesversicherungsamt als Beschwerdestelle eutscheidet in der Besetzung von 5 Mit— 
gliedern einschließlich des Vorsitzenden, der beiden richterlichen Mitglieder und des in 82 
bezeichneten außerordentlichen Mitgliedes. Die Entscheidungen ergehen in nicht öffentlicher 
Sitzung nach gemeinsamer mündlicher Berathung auf Grund des von der Ausführungsbehörde 
festgestellten Sachverhalts und der etwaigen weiteren, von der Beschwerdestelle für nöthig 
erachteten Erhebungen. 
Die Bestimmungen in Ziffer 1 88 3 bis 6 und Ziffer III der Verordnung vom 30. Mai 
1888, das Verfahren bei dem Landesversicherungsamt betreffend, finden, soweit zutreffend, auch 
für das Verfahren bei der Beschwerdestelle Anwendung. 
Die Beschwerde ist schriftlich in doppelter Fertigung bei dem Landesversicherungsamt 
einzureichen. Der Schriftsatz muß den Gegenstand des Anspruchs bezeichnen und die für die 
Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der Beweismittel für dieselben anführen. 
  
III. Zustellungen. 
89. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen — Reichsgesetz § 11 —, sind nach 
den über die Zustellungen in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften derart vorzunehmen, 
daß den Betheiligten thunlichst geringe Kosten erwachsen; die Zustellung durch die Post mittels 
eingeschriebenen Briefes hat dann einzutreten, wenn hierdurch die Zustellung mit den geringsten 
Kosten bewirkt wird. Hinsichtlich der Zustellungen im Verwaltungsstreitverfahren sind die hiefür 
geltenden besonderen Bestimmungen maßgebend. 
IV. Anfall-Antersuchung. 
10. 
Die Unfall-Untersuchung ist durch den Vorstand der Anstalt, in welcher der Verunglückte 
zur Zeit des Unfalls untergebracht ist, beziehungsweise durch dessen Stellvertreter zu führen. 
68.
	        
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