Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

442 XXIX. 
Durch dieselbe ist der Sachverhalt mit möglichster Vollständigkeit und Zuverlässigkeit soweit 
festzustellen, als dies nöthig fällt, um der Ausführungsbehörde die thatsächlichen Unterlagen 
für die Festsetzung der Entschädigung und Fürsorge für die Verpflegung und Heilung des 
Verunglückten — Reichsgesetz § 5 — zu geben. Außer den im Reichsgesetz § 9 Ziffer 
1 bis 5 bezeichneten Punkten ist hiernach insbesondere zu ermitteln: 
a. ob der Unfall bei einer Thätigkeit eingetreten ist, bei deren Ausführung freie Arbeiter 
nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über die Unfallversicherung versichert sein 
würden — Reichsgesetz § 1 —, 
b. ob der Verletzte sich den Unfall bei Begehung einer strafbaren Handlung oder durch 
ein Verhalten zugezogen hat, welches als eine grobe Verletzung der Hausordnung 
erscheint und bejahendenfalls, ob der Verletzte im Inland wohnende hilfsbedürftige 
Angehörige hat, welche im Falle seines Todes eine Rente erhalten würden — Reichs- 
gesetz § 2 —, 
4l bb der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Kranken- 
kasse oder der G ind Krankenversicherung angehört, 
in welchem Maße der Verletzte an seiner Erwerbsfähigkeit durch den Unfall Einbuße 
erlitten hat und ob bei der Entlassung desselben aus der Anstalt die Beschränkung 
der Erwerbsfähigkeit noch fortbesteht — Reichsgesetz §8 3, 10 —, 
C. bb der Verletzte zur Zeit des Unfalls ganz oder theilweise erwerbsunfähig war, 
ob im Falle der Tödtung der Getödtete auf freiem Fuße zum Unterhalt seiner Ange- 
hörigen überhaupt etwas beigetragen hätte — Reichsgesetz S 4 —, 
Z. ob, im Falle eine Wittwe entschädigungsberechtigt ist, die Voraussetzungen des § 4 
Absatz 4 Reichsgesetzes etwa vorliegen. 
8 11. 
Bei Unfällen, welche Personen betreffen, die gemäß 8 16 des Gesetzes vom 25. Februar 
1879, betreffend das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren, zu Forst- und Gemeindeurbeiten 
angehalten werden, hat die Bezirksforstbehörde ungesäumt das zuständige Amtsgericht unter 
Angabe der Art des Unfalls zu benachrichtigen. 
Die Führung der Unfalluntersuchung liegt dem Amtsgericht ob. 
12. 
Nach Abschluß der Unfalluntersuchung sind die Verhandlungen der Ausführungsbehörde 
durch Vermittelung des der untersuchungsführenden Stelle vorgesetzten Ministeriums 
mitzutheilen. 
Karlsruhe, den 14. Juni 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
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Vdt. Winter.
	        
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