Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

448 XXIX. 
Zusammenstellung. 
Unterhaltungslänge. Unterhaltungslänge. 
II In 
Stadt Konstanz 4231,e2 Uebertrag 21261,2 
„ Freiburg . 6734,3 Stadt Karlsruhe . 14 287,5 
„ Lahr. 3 783,2 „ Bruuchsal 4438,1 
„ Baden 1626,6 „ Heidelberg 10 878,6 
Pforzheim 4885,9 „ Mannheim 13297,1 
Uebertrag 21261,2 64 162, 
Verordnung. 
(Vom 25. Juni 1901.) 
Den Verkehr mit Gisten betreffend. 
Gemäß dem Beschluß des Bundesraths vom 17. Mai d. J. treten an Stelle des § 14 
Absatz 2 und 3 und des § 18 Absatz 2 der diesseitigen Verordnung vom 27. Februar 1895 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 67) die folgenden Bestimmungen: 
§ 14 Absatz 2 und 3. 
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der in § 4 Absatz 1 
angegebenen Aufschrift und Jnhaltsangabe, sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäfts 
versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften der 
Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes „Gift“ die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Unter- 
suchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere Verwechslungen ausschließende Auf- 
schrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Um- 
hüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden Geschäfts versehen zu sein. 
§ 18 Absatz 2. 
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Qnassiaholz oder Lösung 
von Quassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12: 12 cm, deren jedes nicht mehr 
als 0,01 g arsenige Säure enthält und auf beiden Seiten mit drei Krenzen, der Abbildung 
eines Todtenkopfes und der Aufschrift „Gift“ in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft 
versehen ist, feilgehalten oder abgegeben werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten 
Umschlag erfolgen, auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Juschriften 
„Gift“ und „Arsenhaltiges Fliegenpapier“ und im Kleinhandel außerdem der Name des ab- 
gebenden Geschäfts angebracht ist. 
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen 
Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen nur gegen Erlanbnißschein 
(§ 12) verabfolgt werden. 
Karlsruhe, den 25. Juni 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Scheukel. Vdt. Cadenbach. 
Druck und Verlag von Matsch #. Vogei in Karlsruhe. *
	        
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