Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Nr. XXXI. 53 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. August 1901. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts 
und des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gesetzes über die Bestenerung des Grundstücksverkehrs 
(Verkehrssteuer) vom 6. Mai 1899 und des Gesetzes über die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 14. Juni 1899 betreffeud; 
des Minuisteriums des Innern : die Neckarvorland-Ordnung für Mannheim betreffend; den Rheinhafen zu Maxan 
betreffend; den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern be- 
treffend. 
Berichtigung. 
  
Verordnung. 
(Vom 22. Juli 1901.) 
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer) vom 6. Mai 1899 
und des Gesetzes über die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 14. Juni 1899 betreffend. 
Unter Abänderung des § 71 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Verkehrssteuergesetz 
vom 19. Februar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 427) und des § 98 Absatz 2 
der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Erbschafts= und Schenkungssteuer vom 8. Dezember 
1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 829) wird bestimmt: 
Die Jahresverzeichnisse über die Verkehrssteuer und diejenigen über die Erbschafts= und 
Schenkungssteuer sind im laufenden Jahr erst mit dem 20. November abzuschließen und 
fernerhin je mit dem 21. November anzulegen und mit dem 20. November des folgenden 
Jahres abzuschließen. 
Karlsruhe, den 22. Juli 1901. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts. der Finanzen. 
von Dusch. Buchenberger. 
Vat. Sammet. 
Verordnung. 
(Vom 10. Juli 1901.) 
Die Neckarvorland-Ordnung für Mannheim betreffend. 
Auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuches wird mit Wirksamkeit vom Tage der 
Verkündung verordnet, was folgt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 71
	        
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