Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

454 XXXI. 
81. 
Das unter à und b näher bezeichnete Gebiet der beiderseitigen Neckarvorländer dient 
vorzugsweise zum Umschlag von Gütern und zur Lagerung von Materialien und unterliegt, 
als zum Hafengebiet gehörig, soweit nicht im Nachstehenden auf Grund des § 44 der Hafen- 
polizei-Drdnung etwas Anderes bestimmt ist, den Bestimmungen der Hafenpolizei-Ordnung 
vom 1. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357). 
Das Gebiet der Lagerplätze erstreckt sich: 
links vom unteren Ende des Steinlichteplatzes — Grenze zwischen flußbauärarischem 
und städtischem Eigenthum — bis zur Friedrichsbrücke; 
rechts aufwärts und abwärts der Friedrichsbrücke, soweit hier längs des flußbau- 
eigenen Vorlandes das Vorlandufer durch Uebereinkommen mit der Großherzoglichen 
Rheinbau-Inspektion für den Verkehr freigegeben worden ist. 
Das obere und untere Ende der der Stadtgemeinde überwiesenen Vorlandstrecke ist in 
leicht sichtbarer Weise bezeichnet. Außerdem ist diese Strecke zur Ermöglichung einer näheren 
Bezeichnung der den Schiffern anzuweisenden Plätze wieder in Unterabtheilungen eingetheilt, 
deren Grenzen ebenfalls kenntlich gemacht sind. 
§ 2. 
Die Verwaltung der Neckarvorländer und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den- 
selben liegt dem städtischen Tiefbauamt ob, welches für die Handhabung dieser Neckarvorland- 
Ordnung einen Platzaufseher (Lageraufseher) bestellt. Der Platzaufseher (Lageraufseher), so- 
wie dessen Stellvertreter und etwaige Gehilfen werden durch die Staatsbehörde amtlich ver- 
pflichtet und mit einem Ausweis (Legitimationskarte) versehen. 
Die staatliche Aufsicht über die Neckarvorlandverwaltung, sowie die Handhabung der 
Hafenordnung und dieser Neckarvorland-Ordnung wird durch Großherzogliches Hauptzollamt 
Mannheim ausgeübt. 
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. 
b. 
§ 3. 
Sämmtliche Schiffer und Flößer, welche zum Zwecke des Aus= und Einladens an diesen 
Neckarvorländern anlegen wollen, haben sich unter Angabe ihres Namens, des Ladegegen- 
standes, des Ladegewichts, des Absenders und des Empfängers u. s. w., auf dem Bureau des 
städtischen Platzaufsehers anzumelden, welcher die Schiffe in der Reihenfolge der Anmeldung 
in ein Register einträgt, dem Schiffer eine Bescheinigung hierüber einhändigt und ihm einen 
Platz anweist. Befindet sich der Platzaufseher nicht auf seinem Bureau, so ist derselbe auf 
dem Neckarvorland aufzusuchen. 
Den Anordnungen des Aussichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. 
84. 
Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, so erfolgt die Anweisung der 
Plätze für Anlegen, Laden und Löschen der Schiffe oder Lagern von Gütern nach der Reihen= 
folge der Anmeldungen und Eintragungen zum Schiffsregister.
	        
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