Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XAXXI. 455 
85. 
Die Löschung einer Ladung kann verweigert werden, wenn der Frachtführer (Schiffer) 
beziehungsweise der Empfänger der Ladung mit der Zahlung von Lade= und Lagergebühren 
für ältere Sendungen länger als einen Monat — vom Tage der Auforderung an gerechnet — 
im Rückstand ist. Die bezüglichen Quittungen sind dem Platzaufseher auf Verlangen vorzuzeigen. 
86. 
Das Aus= und Einladegeschäft muß unaufhaltsam vor sich gehen. 
Die Frist für das Aus= und Einladen wird dem Schiffsführer auf der Anmelde- 
bescheinigung bezeichnet, und der Beginn des Aus= und Einladens von dem Platzaufseher in 
derselben eingetragen. 
Die Be= und Entladefristen werden nach den Bestimmungen der §§ 29 und 48 des 
Binnenschifffahrtsgesetzes (Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 — Reichsgesetzblatt Seite 369 
beziehungsweise 868) festgesetzt und betragen bei: 
Ladungen bis zu 30 000 kg 2 Tage, 
77 « » 50 000 77 3 » 
» »»100000».....4» 
und so fort, in Stufen von 50000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu 
Ladungen von 500 000 kg; von da ab steigt die Be= und Entladezeit für je 100 000 kg 
um je einen Tag. Bei Ladungen über 1.0000 000 kg beträgt die Ladezeit 18 Tage. 
Nicht in Ansatz kommen die Sonntage, die allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an 
denen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser, die Be= oder Entladungs- 
arbeiten unterbrochen werden müssen. Ist jedoch gegen die Bestimmungen des § 12 dieser 
Verordnung verstoßen worden, so wird für die ganze Zeit das Lagergeld berechnet. 
Bezüglich der Arbeitszeit kommen die in § 15 der Hafenpolizei-Ordnung vorgeschriebenen 
Bestimmungen in Betracht. Hiernach hat sich das Löschen und Laden der Schiffe und die 
An= und Abfuhr der Güter innerhalb der nachfolgend bestimmten Arbeitszeit abzuwickeln: 
in den Monaten Oktober bis einschließlich März: 
Vormittags von 7 bis 12 Uhr, 
Nachmittags von 1 ½ bis 6 1= Uhr; 
in den Monaten April bis einschließlich September: 
Vormittags von 6 bis 12 Uhr, 
Nachmittags von 1½ bis 7 Uhr. 
Ausnahmsweise kann jedoch von der Hafenverwaltung die geordnete Arbeitszeit verlängert 
und, vorbehaltlich der Vorschriften über die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Fest- 
tagen und über die weltliche Feier der Sonn= und Festtage, auch die Arbeit an Sonn= und 
Festtagen gestattet werden. 
Erwachsen dadurch besondere Kosten, so hat der Antragsteller dafür aufzukommen. 
7. 
Das Aufsetzen der zu lagernden Materialien hat in der vom Lagerplatzaufseher anzu- 
gebenden Art und Weise zu geschehen. Geschieht dies nicht, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, 
die Materialien auf Kosten des Empfängers umsetzen zu lassen.
	        
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