Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXl. 157 
13. 
Für die Zeit der Ueberschwemmung werden Lagergebühren nicht erhoben, wenn nach- 
gewiesen wird, daß die vollständige Räumung der Lagerplätze vor Eintreffen des Hochwassers 
nicht möglich war. 
8 14. 
Auf den beiderseitigen Neckarvorländern vom oberen Anfang des Hafengebietes links bis zur 
Friedrichsbrücke und rechts bis zur Einfahrt in den Floßhafen dürfen größere Mengen von 
Gütern nicht gelagert werden. Auf 1. Dezember sind die Vorländer vollständig zu räumen, 
und dürfen Ausladungen hier in den Monaten Dezember, Januar und Februar nur insoweit 
stattfinden, als die Abfuhr noch an demselben Tage erfolgt. 
Wenn es im öffentlichen Interesse nothwendig wird, müssen die Vorländer jederzeit auf 
Anordnung der Hafenverwaltung geräumt werden. 
Werden die gelagerten Güter auf 1. Dezember oder auf die nach Absatz 2 von der 
Hafenverwaltung bestimmten Termine nicht abgeführt, so erfolgt die Entfernung derselben auf 
Kosten der Empfänger durch die Stadtgemeinde. 
§ 15. 
Etwaige Beschwerden gegen getroffene Anordnungen des Aufsichtspersonals sind beim 
Tiefbauamt vorzubringen. 
8 16. 
Strafanzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung 
sind der Großherzoglichen Hafenverwaltung (Hauptzollamt) zur Abwandlung zu übermitteln. 
817. 
Die statistischen Notizen über den Verkehr an den städtischen Materiallagerplätzen werden 
nach besonderer Weisung der Hafenverwaltung von den Platzaufsehern gefertigt und halb- 
monatlich (je auf 1. und 15.) dem Hafenbezirk VI abgegeben. 
8 18. 
Vorbehaltlich der Ersatzansprüche wegen verursachter Beschädigung werden Uebertretungen 
dieser Verordnung auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuches mit Geld bis zu 100 Mark 
oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Karlsruhe, den 10. Juli 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Dr. Paul.
	        
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