458 XXXI.
Verordnung.
(Vom 16. Juli 1901.)
Den Rheinhafen zu Maxau betreffend.
Nachdem der Rheinhafen zu Maxau seit Eröffnung des Rheinhafens bei Karlsruhe auf-
gehört hat, ein Hafen im Sinne des Artikels 11 der revidierten Rheinschifffahrsakte zu sein,
wird die Verordnung vom 14. November 1882, die Hafenordnung für den Hafen zu Maxan
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 359), und die Verordnung vom gleichen
Tage, die Gebührenordnung für die Lagerung von Gütern im Hafen zu Maxau betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 361), hiermit aufgehoben.
Karlsruhe, den 16. Juli 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dr. Wengler.
Bekanntmachung.
(Vom 11. Juli 1901.)
Den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Aus-
ländern betreffend.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 1901 beschlossen,
die Bestimmungen über das Ruhen der Renten und über die Ausschließung des
Anspruchs auf Hinterbliebenenrente im § 94 Ziffer 2, § 21 des Gewerbe-Unfall-
versicherungsgesetzes sowie im § 37 Absatz 1, § 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes
für die Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der K. und K.
österreichisch-ungarischen Monarchie sowie für die Angehörigen des Königreichs Italien
außer Kraft zu setzen.
Die Außerkraftsetzung erfolgt mit der Maßgabe, daß die rentenberechtigten Ausländer,
solange sie sich nicht im Inland aufhalten, den vom Reichs-Versicherungsamt auf Grund des
94 Ziffer 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes für Inländer erlassenen Vorschriften
zu genügen haben.
Dies wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Karlsruhe, den 11. Juli 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt. Riegger.
Berichtigung.
In § 22 Abiatz 6 der — Vollzugsverordnung zum Kapitalrentensteuergesetz — Nr. XXIII Seite 389 — soll anstatt auf § 17
auf § 19 verwiesen sein.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.