Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXII. 461 
wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl 
des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen 
wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke „XP [Betrag des 
hinterlegten Botenlohns]“, z. B. „(XD 120)“, versehen werden; dagegen ist, wenn der 
Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen 
hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk „(XRP [Betrag des vorausbezahlten oder hinter- 
legten Botenlohns] von [Name der Bestellanstalt)“, z. B. „(XP 120 von Glauchau)“ anzu—- 
wenden. 
V. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter III Botenlohn 
hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden können, 
so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel oder Postkarte mitgetheilt, daß 
Botenkosten nicht erwachsen sind. Auf Grund dieser Meldung wird dem Absender der hinter- 
legte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 Pfennig zurückgezahlt. 
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt 
die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das 
Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich als 
unausführbar erweist. 
5. § 8, Absatz IIerhält folgende Fassung: 
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder Land- 
bestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, 
mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für Stadttelegramme nach dem 
Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 
6. § 14, Absatz Verhält folgende Fassung: 
Privattelegramme des deutschen Verkehrs, sowie solche Privattelegramme des außerdeutschen 
Verkehrs, deren Aufgabeort in Europa liegt, werden nur dann nachgesendet, wenn dies ent- 
weder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt worden ist. Dagegen 
sind Telegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, auch obne besonderen Antrag 
nachzusenden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der 
Empfänger die Nachsendung von Telegrammen nicht ausgeschlossen hat. 
Staats= und Diensttelegramme sind ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn der 
neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kractke.
	        
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