Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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XXXII 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. September 1901.) 
Die Bekämpfung des Rotzes betreffend. 
Auf Grund der §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 Absatz 2 des Reichsviehseuchengesetzes wird 
bis auf 
1. 
# 
S 
4. 
Weiteres bestimmt: 
Die aus dem Auslande eingeführten Pferde unterliegen für die Dauer von drei 
Monaten einer die Eigenthümer in der Verfügung über ihre Pferde nicht beschrän- 
kenden polizeilichen Beobachtung. 
Zu diesem Behufe haben die Grenzthierärzte dem Bezirksamte des Bestimmungsortes 
von der Einfuhr unter Angabe des Namens des Einführenden und der Zahl der 
Pferde telegraphisch Anzeige zu erstatten. Erfolgt die Einfuhr mittelbar aus andern 
Bundesstaaten — ausgenommen Elsaß-Lothringen — so liegt die Verpflichtung zur 
Anzeigeerstattung dem Besitzer ob. 
Auf erhaltene Anzeige hat das Bezirksamt eine von drei zu drei Wochen vorzu- 
nehmende Untersuchung der Pferde durch den Bezirksthierarzt zu veranlassen, welcher 
jenem unter genauer Bezeichnung des Signalements über den Befund berichtet. 
Findet während der Dauer der Beobachtung ein Wechsel des Standortes der Pferde 
statt, so ist der Besitzer verpflichtet, dem Bezirksamt des bisherigen Aufenthaltsortes 
alsbald unter Angabe des neuen Bestimmungsortes Anzeige zu erstatten. Sofort 
nach Einkunft der Anzeige hat das Bezirksamt davon dem Bezirksamte des neuen 
Bestimmungsortes, welches auch die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen hat, und 
falls der Bestimmungsort in Elsaß-Lothringen liegt, der zuständigen Kreisdirektion 
behufs Fortsetzung der Beobachtung unter Angabe der Zahl und Merkmale (Signale- 
ments) der Pferde sowie des Tags, an dem die Beobachtungsfrist abläuft, Kenntniß 
zu geben. 
Die Kosten der Untersuchung fallen dem Einführenden oder Besitzer zur Last. 
Karlsruhe, den 3. September 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Schmitt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. September 1901.) 
Den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen 
und weinähnlichen Getränken betreffend (Reichsgesetzblatt Seite 175), wird Folgendes bekannt 
gegeben:
	        
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