462
XXXII
Bekanntmachung.
(Vom 3. September 1901.)
Die Bekämpfung des Rotzes betreffend.
Auf Grund der §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 Absatz 2 des Reichsviehseuchengesetzes wird
bis auf
1.
#
S
4.
Weiteres bestimmt:
Die aus dem Auslande eingeführten Pferde unterliegen für die Dauer von drei
Monaten einer die Eigenthümer in der Verfügung über ihre Pferde nicht beschrän-
kenden polizeilichen Beobachtung.
Zu diesem Behufe haben die Grenzthierärzte dem Bezirksamte des Bestimmungsortes
von der Einfuhr unter Angabe des Namens des Einführenden und der Zahl der
Pferde telegraphisch Anzeige zu erstatten. Erfolgt die Einfuhr mittelbar aus andern
Bundesstaaten — ausgenommen Elsaß-Lothringen — so liegt die Verpflichtung zur
Anzeigeerstattung dem Besitzer ob.
Auf erhaltene Anzeige hat das Bezirksamt eine von drei zu drei Wochen vorzu-
nehmende Untersuchung der Pferde durch den Bezirksthierarzt zu veranlassen, welcher
jenem unter genauer Bezeichnung des Signalements über den Befund berichtet.
Findet während der Dauer der Beobachtung ein Wechsel des Standortes der Pferde
statt, so ist der Besitzer verpflichtet, dem Bezirksamt des bisherigen Aufenthaltsortes
alsbald unter Angabe des neuen Bestimmungsortes Anzeige zu erstatten. Sofort
nach Einkunft der Anzeige hat das Bezirksamt davon dem Bezirksamte des neuen
Bestimmungsortes, welches auch die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen hat, und
falls der Bestimmungsort in Elsaß-Lothringen liegt, der zuständigen Kreisdirektion
behufs Fortsetzung der Beobachtung unter Angabe der Zahl und Merkmale (Signale-
ments) der Pferde sowie des Tags, an dem die Beobachtungsfrist abläuft, Kenntniß
zu geben.
Die Kosten der Untersuchung fallen dem Einführenden oder Besitzer zur Last.
Karlsruhe, den 3. September 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Schmitt.
Bekanntmachung.
(Vom 5. September 1901.)
Den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen
und weinähnlichen Getränken betreffend (Reichsgesetzblatt Seite 175), wird Folgendes bekannt
gegeben: