XXXIV. 469
b. zurückgegeben worden sind,
unter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände, des Datums der Empfangnahme und
der Rückgabe, sowie der Person des Uebergebenden und Rückempfängers,
9. Bemerkungen.
83.
Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein; es darf nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis das Bezirksamt auf erfolgte
Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und die Gesammtzahl der Seiten durch einen Ein-
trag auf der ersten Seite beglaubigt hat.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer
Blätter, ist untersagt.
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben und
dürfen nicht unleserlich gemacht werden. 84
Die in § 1 bezeichneten Geschäftstreibenden haben alle von ihnen zur Besorgung ange-
nommenen Aufträge und die Art ihrer Erledigung unter fortlaufenden Ordnungsziffern in
das Geschäftsbuch wahrheitsgetreu einzutragen.
Dabei ist Folgendes zu beobachten:
1. Der Eintrag in die Spalten 1 bis 4 hat am Tage, wo der Auftrag angenommen
wurde, in die Spalten 5 und 6 am Tage des vollständigen Abschlusses des Auftrags,
in die Spalten 7 und 8 spätestens an dem auf den Empfang, beziehungsweise die
Rückgabe folgenden Tage zu geschehen.
2. In der Spalte 7 sind die Einzelbeträge, welche als Kostenvorschuß, Gebühr, Ver-
gütung oder Ersatz für Auslagen in Empfang genommen wurden, unter Angabe der
Person des Zahlenden, der Leistung, für welche, und des Tags, an welchem gezahlt
wurde, zu verzeichnen.
Auch Naturalien und sonstige Werthgegenstände, welche für Besorgung des Ge-
schäftes geleistet wurden, sind, und zwar in Geld geschätzt, hier einzutragen. Werden
eingezahlte Kostenvorschüsse spärer ganz oder theilweise zurückgegeben oder gegen
Forderungen an Gebühren, Vergütungen und dergleichen wettgeschlagen, so ist hierüber
in der Spalte 9 (Bemerkungen) unter Angabe des Datums Eintrag zu machen.
3. In Spalte 9 ist auf die über die Erledigung des Auftrags etwa geführten Akten
oder besonderen Bücher (vergleiche § 6 dieser Verordnung) unter Angabe des Akten-
heftes beziehungsweise der Buchseite hinzuweisen. Geben diese Akten oder Bücher
über die in Spalte 7 und 8 des Geschäftsbuches bezeichneten Gegenstände vollständige
Auskunft, so genügt eine summarische Angabe in Spalte 7 und 8 nebst einem Hin-
weis auf die bezügliche Seite der Akten oder des besonderen Buches.
85.
Ohne Erlaubniß des Bezirksamts dürfen die Geschäftsbücher der in § 1 bezeichneten
Geschäftstreibenden nicht vernichtet werden. k
4.