Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXIV. 469 
b. zurückgegeben worden sind, 
unter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände, des Datums der Empfangnahme und 
der Rückgabe, sowie der Person des Uebergebenden und Rückempfängers, 
9. Bemerkungen. 
83. 
Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein; es darf nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis das Bezirksamt auf erfolgte 
Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und die Gesammtzahl der Seiten durch einen Ein- 
trag auf der ersten Seite beglaubigt hat. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter, ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben und 
dürfen nicht unleserlich gemacht werden. 84 
Die in § 1 bezeichneten Geschäftstreibenden haben alle von ihnen zur Besorgung ange- 
nommenen Aufträge und die Art ihrer Erledigung unter fortlaufenden Ordnungsziffern in 
das Geschäftsbuch wahrheitsgetreu einzutragen. 
Dabei ist Folgendes zu beobachten: 
1. Der Eintrag in die Spalten 1 bis 4 hat am Tage, wo der Auftrag angenommen 
wurde, in die Spalten 5 und 6 am Tage des vollständigen Abschlusses des Auftrags, 
in die Spalten 7 und 8 spätestens an dem auf den Empfang, beziehungsweise die 
Rückgabe folgenden Tage zu geschehen. 
2. In der Spalte 7 sind die Einzelbeträge, welche als Kostenvorschuß, Gebühr, Ver- 
gütung oder Ersatz für Auslagen in Empfang genommen wurden, unter Angabe der 
Person des Zahlenden, der Leistung, für welche, und des Tags, an welchem gezahlt 
wurde, zu verzeichnen. 
Auch Naturalien und sonstige Werthgegenstände, welche für Besorgung des Ge- 
schäftes geleistet wurden, sind, und zwar in Geld geschätzt, hier einzutragen. Werden 
eingezahlte Kostenvorschüsse spärer ganz oder theilweise zurückgegeben oder gegen 
Forderungen an Gebühren, Vergütungen und dergleichen wettgeschlagen, so ist hierüber 
in der Spalte 9 (Bemerkungen) unter Angabe des Datums Eintrag zu machen. 
3. In Spalte 9 ist auf die über die Erledigung des Auftrags etwa geführten Akten 
oder besonderen Bücher (vergleiche § 6 dieser Verordnung) unter Angabe des Akten- 
heftes beziehungsweise der Buchseite hinzuweisen. Geben diese Akten oder Bücher 
über die in Spalte 7 und 8 des Geschäftsbuches bezeichneten Gegenstände vollständige 
Auskunft, so genügt eine summarische Angabe in Spalte 7 und 8 nebst einem Hin- 
weis auf die bezügliche Seite der Akten oder des besonderen Buches. 
85. 
Ohne Erlaubniß des Bezirksamts dürfen die Geschäftsbücher der in § 1 bezeichneten 
Geschäftstreibenden nicht vernichtet werden. k 
4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.