Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

470 XXXIV. 
86. 
Sofern zum Zwecke der Erledigung der einzelnen Aufträge besondere Akten geführt oder 
die aus Anlaß der Aufträge vorgenommenen Geschäftshandlungen außer in dem Geschäfts- 
buche (§§ 2 bis 4) noch in besonderen Büchern (Hauptbuch, Kassenbuch, Kopirbuch) verzeichnet 
werden, so ist in die Akten, beziehungsweise in das besondere Buch eine Verweisung auf die 
dem Auftrage im Geschäftsbuche (§ 2 Ziffer 1) gegebene Ordnungsnummer aufzunehmen. 
Die einlaufenden Geschäftsbriefe, die von den auslaufenden Geschäftsbriefen zurück- 
behaltenen Ur= und Abschriften, letztere soweit sie nicht einen Bestandtheil des Kopirbuches 
bilden, ferner Quittungen, Postscheine und sonstige Schriftstücke, die sich auf die Erledigung 
der angenommenen Aufträge beziehen, sind, soweit sie nicht dem Auftraggeber ausgefolgt werden, 
aktenmäßig geheftet und überschrieben aufzubewahren. 
Die gleiche Aufbewahrungspflicht gilt hinsichtlich der außer dem Geschäftsbuche geführten 
besonderen Bücher. 
87. 
Gelder, Werthpapiere, sonstige Werthsachen, sowie Urkunden und andere wichtige Schrift- 
stücke, welche von den in § 1 bezeichneten Gewerbetreibenden aus Anlaß des erhaltenen Auf- 
trags in Empfang genommen werden, müssen, sofern sie nicht dem Berechtigten sofort aus- 
zufolgen oder nach der von dem Berechtigten getroffenen Verfügung anderweit zu hinterlegen 
sind, in einem besonderen Umschlag oder Packet, welche mit dem Namen des Auftraggebers 
und der betreffenden Ordnungsziffer des Geschäftsbuchs zu versehen sind, wohlgeordnet und 
vor Beschädigung gesichert aufbewahrt werden. 
88. 
Wenn einer der in § 1 bezeichneten Geschäftstreibenden aus Anlaß eines erhaltenen Auf- 
trags Kostenvorschüsse, Gebühren, Vergütungen, Auslagenersatz oder Gelder und andere Sachen 
von Werth (vergleiche § 7) in Empfang nimmt, so hat er darüber sofort eine schriftliche 
Empfangsbescheinigung auszustellen, in welcher der Zeitpunkt und Zweck der Empfangnahme 
zum Ausdruck gebracht wird. Bei der Bescheinigung des Empfangs von Gebühren (§ 9) ist 
zugleich die bezügliche Bestimmung des Gebührentarifs anzugeben. 
§ 9. 
Jeder Rechtsagent oder Auktionator (Versteigerer) hat einen Gebührentarif aufzustellen, 
welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, welche Gebühren für die einzelnen 
Geschäftsleistungen erhoben werden. Die Angabe eines Mindest= oder Höchstbetrags der zu 
erhebenden Gebühren genügt nicht. 
Der Gebührentarif ist beim Bezirksamte in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren 
einzureichen; eines derselben ist vom Bezirksamt unter Beglaubigung der erfolgten Einsichts- 
nahme dem Gewerbetreibenden zurückzugeben und von diesem in seinem Geschäftslokal an einer 
leicht in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. Im Uebrigen ist der Gewerbetreibende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.