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86.
Sofern zum Zwecke der Erledigung der einzelnen Aufträge besondere Akten geführt oder
die aus Anlaß der Aufträge vorgenommenen Geschäftshandlungen außer in dem Geschäfts-
buche (§§ 2 bis 4) noch in besonderen Büchern (Hauptbuch, Kassenbuch, Kopirbuch) verzeichnet
werden, so ist in die Akten, beziehungsweise in das besondere Buch eine Verweisung auf die
dem Auftrage im Geschäftsbuche (§ 2 Ziffer 1) gegebene Ordnungsnummer aufzunehmen.
Die einlaufenden Geschäftsbriefe, die von den auslaufenden Geschäftsbriefen zurück-
behaltenen Ur= und Abschriften, letztere soweit sie nicht einen Bestandtheil des Kopirbuches
bilden, ferner Quittungen, Postscheine und sonstige Schriftstücke, die sich auf die Erledigung
der angenommenen Aufträge beziehen, sind, soweit sie nicht dem Auftraggeber ausgefolgt werden,
aktenmäßig geheftet und überschrieben aufzubewahren.
Die gleiche Aufbewahrungspflicht gilt hinsichtlich der außer dem Geschäftsbuche geführten
besonderen Bücher.
87.
Gelder, Werthpapiere, sonstige Werthsachen, sowie Urkunden und andere wichtige Schrift-
stücke, welche von den in § 1 bezeichneten Gewerbetreibenden aus Anlaß des erhaltenen Auf-
trags in Empfang genommen werden, müssen, sofern sie nicht dem Berechtigten sofort aus-
zufolgen oder nach der von dem Berechtigten getroffenen Verfügung anderweit zu hinterlegen
sind, in einem besonderen Umschlag oder Packet, welche mit dem Namen des Auftraggebers
und der betreffenden Ordnungsziffer des Geschäftsbuchs zu versehen sind, wohlgeordnet und
vor Beschädigung gesichert aufbewahrt werden.
88.
Wenn einer der in § 1 bezeichneten Geschäftstreibenden aus Anlaß eines erhaltenen Auf-
trags Kostenvorschüsse, Gebühren, Vergütungen, Auslagenersatz oder Gelder und andere Sachen
von Werth (vergleiche § 7) in Empfang nimmt, so hat er darüber sofort eine schriftliche
Empfangsbescheinigung auszustellen, in welcher der Zeitpunkt und Zweck der Empfangnahme
zum Ausdruck gebracht wird. Bei der Bescheinigung des Empfangs von Gebühren (§ 9) ist
zugleich die bezügliche Bestimmung des Gebührentarifs anzugeben.
§ 9.
Jeder Rechtsagent oder Auktionator (Versteigerer) hat einen Gebührentarif aufzustellen,
welcher in deutlicher und erschöpfender Weise angeben muß, welche Gebühren für die einzelnen
Geschäftsleistungen erhoben werden. Die Angabe eines Mindest= oder Höchstbetrags der zu
erhebenden Gebühren genügt nicht.
Der Gebührentarif ist beim Bezirksamte in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren
einzureichen; eines derselben ist vom Bezirksamt unter Beglaubigung der erfolgten Einsichts-
nahme dem Gewerbetreibenden zurückzugeben und von diesem in seinem Geschäftslokal an einer
leicht in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. Im Uebrigen ist der Gewerbetreibende