Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXIV. 471 
verpflichtet, den vom Bezirksamt beglaubigten Gebührentarif den Gerichten (Amts-, Gemeinde- 
gerichten u. s. f.), bei welchen er etwa als Parteivertreter auftritt oder Anträge stellt, in der 
von ihnen für erforderlich erklärten Anzahl von Exemplaren mitzutheilen. 
In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung des Tarifs zu verfahren. 
Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten Sätze dürfen, solange der Tarif nicht 
unter Beachtung vorstehender Bestimmungen abgeändert ist, von dem Gewerbetreibenden nicht 
überschritten werden. 
8 10. 
Jeder der in § 1 bezeichneten Geschäftstreibenden ist verpflichtet, bei der Eröffnung des 
Gewerbebetriebs das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren sofort der 
Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Diese Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde dem Bezirksamt zur Einsicht vorzulegen. 
8 11. 
Jeder der in § 1 bezeichneten Geschäftstreibenden ist verpflichtet, den Polizeibehörden 
und den von ihnen damit betrauten Organen zum Zwecke der Ausübung der Kontrole auf 
Anfordern die von ihm geführten Bücher, Akten und Belege, sowie die etwa in seiner Ver- 
wahrung befindlichen Gegenstände seiner Auftraggeber vorzuzeigen, den Polizeibehörden sie auf 
Verlangen auch vorzulegen und der Behörde, soweit es im Interesse der polizeilichen Kontrole 
nöthig ist, Auskunft über seine Geschäftsführung zu ertheilen. 
12. 
In dem Geschäftslokal eines Geschäftstreibenden der im § 1 bezeichneten Art muß an 
einer in die Angen fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar dieser Verordnung zur Hand sein. 
13 
Das Bezirksamt ist ermächtigt, bestimmten Geschäftstreibenden der im § 1 bezeichneten 
Art, deren Geschäftsbetrieb ganz unbedeutend ist, auf Ansuchen von der Befolgung einzelner 
dieser Vorschriften Nachsicht zu ertheilen. Von der hinsichtlich eines Rechtsagenten erfolgten 
Nachsichtsertheilung ist dem Amtsgericht Kenntniß zu geben. 
14. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November d. J. an Stelle der Verordnung vom 
28. Februar 1890, die Rechtsagenten, Vermittlungsagenten und Auktionatoren betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 132), in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Oktober 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vat. Dürr.
	        
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