Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XXXIV. 475 
b. in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehende Personen zum Verlassen oder zum 
Nichtantreten des Dienstes oder der Stelle oder zur Verletzung des Dienst- oder 
Arbeitsvertrags zu bestimmen oder sie in dieser Richtung zu beeinflussen; 
. Dienst= oder Arbeitgeber zur Entlassung der Dienst= oder Arbeitnehmer oder zur 
Verletzung des Dienst= oder Arbeitsvertrags zu bestimmen oder sie in dieser Richtung 
zu beeinflussen. 
8 10. 
Den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern ist die gleichzeitige Ausübung des Gast- 
und Schankwirthschaftsgewerbes, sowie der Betrieb des Gewerbes in Gast= oder Schankwirth- 
schaften und in solchen Räumen, welche mit Gast= oder Schankwirthschaften im Zusammen- 
hang stehen, untersagt. 
Gesindevermiether und Stellenvermittler sind befugt, dienst= oder stellensuchende Personen 
zu beherbergen und ihnen Speisen und nicht geistige Getränke zu verabreichen; doch kann 
ihnen diese Befugniß von dem Bezirksamt jederzeit nach freiem Ermessen entzogen werden. 
Soweit sie sich mit der Beherbergung befassen, unterliegen sie weiter den zur Ueberwachung 
dieses Geschäftsbetriebes und vom Standpunkt der Wohnungs-, Gesundheits= und Sitten- 
polizei auf Grund der §§ 49, 87a, 116, 136 des Polizeistrafgesetzbuchs erlassenen orts- 
polizeilichen Vorschriften oder polizeilichen Anordnungen. In einem und demselben Hause 
dürfen nur entweder Herbergen für männliche oder nur für weibliche Stellesuchende einge- 
richtet werden. 
8 11. 
Die Vermittlung von Stellen für minderjährige weibliche Personen im Wirthschafts- 
gewerbe darf nur erfolgen, wenn die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters (der Eltern, 
des Vormunds) nachgewiesen wird. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler dürfen mit solchen auswärtigen Vermittlungs- 
geschäften nicht in Verbindung treten, die ihnen vom Bezirksamt als unzuverlässig bezeichnet sind. 
Bei der Vermittlung von Stellen im Ausland an weibliche Personen haben die Gesinde- 
vermiether und Stellenvermittler alle Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt zu erheben, um 
Schädigungen der Stellesuchenden, namentlich in sittlicher Beziehung, fernzuhalten. Für minder- 
jährige weibliche Personen muß außerdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (der Eltern, 
des Vormunds) zur Annahme einer ausländischen Stelle dem Vermittler nachgewiesen sein. 
§ 12. 
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler haben ein Verzeichniß der von ihnen für 
ihre gewerblichen Leistungen zu erhebenden Taxen aufzustellen, welches in deutlicher, bestimmter 
und erschöpfender Weise angeben muß, welche Taxen für die einzelne Geschäftsleistung erhoben 
werden. Die bloße Bezeichnung eines Mindest= oder Höchstbetrags der Taxe genügt nicht. 
Dieses Verzeichniß (Gebührentarif) ist beim Bezirksamt in zwei gleichlautenden Exemplaren 
einzureichen, wovon das eine im Besitze der Behörde bleibt, während das andere von letzterer 
abgestempelt dem Gewerbetreibenden zurückzugeben und von diesem in seinem Geschäftslokale 
an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 75
	        
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