Nr. IV. 45
Gesetzes- und Verordnungs-Rlatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 31. Januar 1901.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend. (Kostenverordnung.)
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 21. Jannar 1901.)
Die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen betreffend.
(Kostenverordnung.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Erster Abschnitt.
Grundbuchsachen.
81.
In Grundbuchsachen werden, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, die Gebühren nach Gebühreu—
den Sätzen des § 29 des Rechtspolizeikostengesetzes vom 15. Juni 1899 (Gesetzes= und Ver= reiher
ordnungsblatt Seite 201) berechnet.
82
§ —
1. Für die Eintragung des Eigenthümers, einschließlich der Entgegennahme und Aufnahme Eintragung
der Auflassungserklärung und der Beurkundung des Antrags auf Eintragung sowie einschließlich Eigenhniers.
der vorkommenden Nebenverrichtungen, insbesondere der Löschung des bisherigen Eigenthümers
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 8